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VB.2012.00569 • VG ZH VB.2012.00569 KI-generiert

Prisoner's Conditional Release Hearing Violation

Geschäftsnummer VB.2012.00569
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A prisoner, having served two-thirds of his sentence, was not granted a mandatory hearing before the authorities considered his conditional release, as they incorrectly believed he had waived his right to be heard. The court found this a violation of his right to a qualified hearing, which requires a personal and oral interview before a decision is made, and not merely an opportunity to comment on a pre-determined outcome. The violation was not cured on appeal, and the case was remanded.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Gehörsverletzung. Zuständigkeit der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls (E. 1). Der Strafgefangene hat zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe verbüsst. Die zuständige Behörde hat deshalb von Amts wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören (E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde nicht angehört, da er nach Ansicht der Vorinstanzen auf die Anhörung verzichtet habe (E. 2.3). Grundlagen des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen und der Anhörung gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB im Besonderen, die die Gewährung des rechtlichen Gehörs in qualifizierter Form erfordert; der Betroffene ist persönlich und mündlich anzuhören (E. 2.4). Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt; die Behörden haben ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn der Betroffene bereits im Voraus über das feststehende Ergebnis informiert wird, liegt eine Gehörsverletzung vor (E. 2.5 ff.). Keine Heilung im Beschwerdeverfahren (E. 2.8). Kostenverteilung (E. 3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Gefangener obligatorische persönliche Anhörung teilbedingte Strafe Strafvollstreckungsverjährung fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. II StGB

Applied because the inmate was not heard before the decision on conditional release, which is required by this provision for a qualified form of legal hearing.

Art. 29 Abs. II BV

Cited as a general basis for the right to be heard, which was violated in the context of the conditional release decision.

Art. 93 Abs. I BGG

Used to partially uphold the appeal and remand the case to the defendant authority.

§ 38b Abs. II VRG

Granted legal aid for the appeal and the complaint proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00569

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00569 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Gehörsverletzung. Zuständigkeit der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls (E. 1). Der Strafgefangene hat zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe verbüsst. Die zuständige Behörde hat deshalb von Amts wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören (E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde nicht angehört, da er nach Ansicht der Vorinstanzen auf die Anhörung verzichtet habe (E. 2.3). Grundlagen des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen und der Anhörung gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB im Besonderen, die die Gewährung des rechtlichen Gehörs in qualifizierter Form erfordert; der Betroffene ist persönlich und mündlich anzuhören (E. 2.4). Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt; die Behörden haben ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Wenn der Betroffene bereits im Voraus über das feststehende Ergebnis informiert wird, liegt eine Gehörsverletzung vor (E. 2.5 ff.). Keine Heilung im Beschwerdeverfahren (E. 2.8). Kostenverteilung (E. 3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GEHÖRSVERLETZUNG MÜNDLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR STELLUNGNAHME STRAFVOLLZUG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3