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VB.2012.00563 • VG ZH VB.2012.00563 KI-generiert

Inmate Furlough Suspension Appeal Remanded Due to Inadequate Risk Assessment

Geschäftsnummer VB.2012.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against a decision that suspended an inmate's temporary releases and furloughs until a new expert opinion was available, treating the suspension as a declaratory ruling despite the lack of a specific furlough request. The court reasoned that although the inmate's situation had changed due to therapy termination and pending assessment regarding the continuation of a measure or conversion to custody, the lower authorities failed to adequately assess the concrete risk of flight, relying instead on an abstract possibility, which constituted an abuse of discretion, especially considering the inmate's good conduct and social ties; furthermore, the prior decision inadequately addressed the risk of reoffending, necessitating the case's remand for a new decision by the opposing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Strafvollzug: Sistierung der Ausgänge und Urlaube bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens. Der Beschwerdegegner traf formell zwar einen Sistierungsentscheid. Da diesem kein konkretes Urlaubsgesuch vorausging und sinngemäss in allgemeiner Weise festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer könnten bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens keine therapeutischen Ausgänge und begleitete Tagesurlaube mehr gewährt werden, kommt dem Sistierungsentscheid materiell jedoch die Bedeutung einer Feststellungsverfügung zu (E. 2.1). Das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten (E. 5.1). Durch den Abbruch der Therapie und die Versetzung in den Normalvollzug sowie wegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob die Massnahme fortzuführen oder in eine Verwahrung umzuwandeln sei, hat sich die Situation des Beschwerdeführers zuletzt verändert. Es ist allerdings fraglich, ob dessen Belastungssituation eine Flucht geradezu wahrscheinlich erscheinen lässt. Wären für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder überwiegend die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Aussichten auf ein Leben in Freiheit massgeblich, so wären beispielsweise nach Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrten Personen grundsätzlich keine Ausgänge oder Urlaube mehr zu gewähren, da bei diesen in jedem Fall eine entsprechende Perspektivlosigkeit vorhanden sein dürfte. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch einerseits den gesetzlichen Bestimmungen, die eine Urlaubsgewährung auch für verwahrte Personen nicht ausschliessen, und andererseits auch dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr zuwiderlaufen. Gerade im vorliegenden Fall sprechen verschiedene Faktoren - das soziale Beziehungsnetz und die bislang bewilligten, problemlos verlaufenen Ausgänge und Urlaube - gegen eine Fluchtgefahr. Die Vorinstanzen haben die angeblich bestehende Fluchtgefahr zu wenig anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt und nicht überzeugend aufgezeigt, dass eine Fluchtals wahrscheinlich erscheint. Vielmehr liessen sie die abstrakte Möglichkeit einer Flucht genügen; ihre Betrachtungsweise beruht mithin auf einer Ermessensverletzung (E. 5.3). Die Vorinstanzen prüften die Frage der Sistierung der Urlaube nur anhand des Kriteriums der Fluchtgefahr und äusserten sich nicht zur Frage der Rückfallgefahr. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederholungsgefahr Administrativgutachten Haftprüfungsverfahren Risikobewertung Vorleben Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. I StGB

Mentioned in the reasoning section regarding individuals placed in custody, but not explicitly cited in the final orders as the main ground for decision.

§ 21 Abs. I VRG

Cited in the procedural section listing provisions applicable to the case.

§ 61 Abs. I JVV

Cited in the procedural section listing provisions applicable to the case.

§ 61 Abs. IV JVV

Cited in the procedural section listing provisions applicable to the case.

Art. 59 Abs. I StGB

Cited in the procedural section listing provisions applicable to the case.

Art. 84 Abs. VI StGB

Cited in the procedural section listing provisions applicable to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Sistierung der Ausgänge und Urlaube bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens. Der Beschwerdegegner traf formell zwar einen Sistierungsentscheid. Da diesem kein konkretes Urlaubsgesuch vorausging und sinngemäss in allgemeiner Weise festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer könnten bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens keine therapeutischen Ausgänge und begleitete Tagesurlaube mehr gewährt werden, kommt dem Sistierungsentscheid materiell jedoch die Bedeutung einer Feststellungsverfügung zu (E. 2.1).

Das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten (E. 5.1). Durch den Abbruch der Therapie und die Versetzung in den Normalvollzug sowie wegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob die Massnahme fortzuführen oder in eine Verwahrung umzuwandeln sei, hat sich die Situation des Beschwerdeführers zuletzt verändert. Es ist allerdings fraglich, ob dessen Belastungssituation eine Flucht geradezu wahrscheinlich erscheinen lässt. Wären für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder überwiegend die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Aussichten auf ein Leben in Freiheit massgeblich, so wären beispielsweise nach Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrten Personen grundsätzlich keine Ausgänge oder Urlaube mehr zu gewähren, da bei diesen in jedem Fall eine entsprechende Perspektivlosigkeit vorhanden sein dürfte.

Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch einerseits den gesetzlichen Bestimmungen, die eine Urlaubsgewährung auch für verwahrte Personen nicht ausschliessen, und andererseits auch dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr zuwiderlaufen. Gerade im vorliegenden Fall sprechen verschiedene Faktoren - das soziale Beziehungsnetz und die bislang bewilligten, problemlos verlaufenen Ausgänge und Urlaube - gegen eine Fluchtgefahr. Die Vorinstanzen haben die angeblich bestehende Fluchtgefahr zu wenig anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt und nicht überzeugend aufgezeigt, dass eine Fluchtals wahrscheinlich erscheint.

Vielmehr liessen sie die abstrakte Möglichkeit einer Flucht genügen; ihre Betrachtungsweise beruht mithin auf einer Ermessensverletzung (E. 5.3). Die Vorinstanzen prüften die Frage der Sistierung der Urlaube nur anhand des Kriteriums der Fluchtgefahr und äusserten sich nicht zur Frage der Rückfallgefahr. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung.

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSGANG ERMESSEN FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG FLUCHTGEFAHR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SISTIERUNG THERAPEUTISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) URLAUB · Rechtsnormen: · § 61 Abs. I JVV § 61 Abs. IV JVV Art. 59 Abs. I StGB Art. 84 Abs. VI StGB § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3