Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00557 • VG ZH VB.2012.00557 KI-generiert

Mobile Antenna Permit Approval Upheld Despite Aesthetic Concerns

Geschäftsnummer VB.2012.00557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the approval of a building permit for a mobile communication antenna facility within a planned development area, agreeing with the lower court's assessment that the existing development was modestly designed and the surroundings unpretentious and heterogeneous, thereby reducing aesthetic sensitivity. The court reasoned that the antenna itself was of average size relative to the building height, partially obscured, and mobile facilities are generally accepted as standard infrastructure in residential zones, not causing undue negative ideological impact; furthermore, a condition requiring the technical cabinet to be relocated to ground level was deemed a minor project modification appropriately handled via a supplementary condition rather than requiring the full formal procedure, as it did not adversely affect third-party interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage in Arealüberbauung. Frage der Einordnung. Die Würdigung des Baurekursgerichts, die Arealüberbauung weise nach heutigen Massstäben eine zwar gepflegte, aber bescheidene und hauptsächlich funktional vorgegebene Gestaltung auf und das bauliche Umfeld sei unprätentiös, heterogen und als wenig empfindlich einzustufen, ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Fotos anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins ohne Weiteres nachvollziehbar (E. 7.1). Was die Antenne betrifft, ist diese auch im Verhältnis zur Höhe des Standortgebäudes noch als von durchschnittlicher Grösse zu bezeichnen. Mit ihrer Positionierung in der Dachmitte ist sie zudem vom Strassenraum aus nur beschränkt einsehbar und wird teilweise vom Liftaufbau verdeckt. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur und werden in gestalterischer Hinsicht vom durchschnittlichen Betrachter als standardisierte technische Anlage hingenommen, zumal diese nur eingeschränkt individuell gestaltet werden können. Im Gegensatz zum Technikschrank ist die Antenne auf einen erhöhten Standort angewiesen. Die Baubehörde hat diesbezüglich den erhöhten gestalterischen Anforderungen an eine Arealüberbauung insofern hinreichend Rechnung getragen, als sie nebenbestimmungsweise anordnete, den Technikschrank nicht auch auf dem Dach anzubringen (E. 7.2). Bei der ebenerdigen Umplatzierung des Technikschranks an den Gebäudesockel handelt es sich um eine untergeordnete Projektänderung, die ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden durfte (E. 8.1). Die Verlegung des Geräteschranks erweist sich einordnungsmässig als unproblematisch. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Projektänderung berechtigte Interessen Dritter berührt sein könnten. Es durfte somit anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren durchgeführt werden (E. 8.2f.). Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur. Es kann daher nicht gesagt werden, dass von diesen "ideelle Immissionen" ausgehen, die das Wohnen verdrängen oder erheblich behindern würden (E. 9.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligungserteilung Höhe der Baute Bauzone Planungsverfahren nicht ionisierende Strahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 lit. o BVV
· --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN AREALÜBERBAUUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG IDEELLE IMMISSIONEN MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE NEBENBESTIMMUNG PROJEKTÄNDERUNG TECHNIKSCHRANK · Rechtsnormen: · BVV 3 Art. 14 lit.
BVV 3 Art. 14 lit. o
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which lists the norms the court relied on for its decision, suggesting it formed part of the basis for the final order.
BVV 3 § 71 PBG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its application in the court's final ruling.
PBG § 238
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its application in the court's final ruling regarding the simplified procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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BVV 3 Art. 14 lit. o

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which lists the norms the court relied on for its decision, suggesting it formed part of the basis for the final order.

BVV 3 § 71 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its application in the court's final ruling.

PBG § 238

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its application in the court's final ruling regarding the simplified procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00557

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage in Arealüberbauung. Frage der Einordnung. Die Würdigung des Baurekursgerichts, die Arealüberbauung weise nach heutigen Massstäben eine zwar gepflegte, aber bescheidene und hauptsächlich funktional vorgegebene Gestaltung auf und das bauliche Umfeld sei unprätentiös, heterogen und als wenig empfindlich einzustufen, ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Fotos anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins ohne Weiteres nachvollziehbar (E. 7.1).

Was die Antenne betrifft, ist diese auch im Verhältnis zur Höhe des Standortgebäudes noch als von durchschnittlicher Grösse zu bezeichnen. Mit ihrer Positionierung in der Dachmitte ist sie zudem vom Strassenraum aus nur beschränkt einsehbar und wird teilweise vom Liftaufbau verdeckt. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur und werden in gestalterischer Hinsicht vom durchschnittlichen Betrachter als standardisierte technische Anlage hingenommen, zumal diese nur eingeschränkt individuell gestaltet werden können.

Im Gegensatz zum Technikschrank ist die Antenne auf einen erhöhten Standort angewiesen. Die Baubehörde hat diesbezüglich den erhöhten gestalterischen Anforderungen an eine Arealüberbauung insofern hinreichend Rechnung getragen, als sie nebenbestimmungsweise anordnete, den Technikschrank nicht auch auf dem Dach anzubringen (E. 7.2). Bei der ebenerdigen Umplatzierung des Technikschranks an den Gebäudesockel handelt es sich um eine untergeordnete Projektänderung, die ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden durfte (E. 8.1).

Die Verlegung des Geräteschranks erweist sich einordnungsmässig als unproblematisch. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Projektänderung berechtigte Interessen Dritter berührt sein könnten. Es durfte somit anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren durchgeführt werden (E. 8.2 f.). Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur. Es kann daher nicht gesagt werden, dass von diesen "ideelle Immissionen" ausgehen, die das Wohnen verdrängen oder erheblich behindern würden (E. 9.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN AREALÜBERBAUUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG IDEELLE IMMISSIONEN MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE NEBENBESTIMMUNG PROJEKTÄNDERUNG TECHNIKSCHRANK · Rechtsnormen: · BVV 3 Art. 14 lit. o BVV 3 § 71 PBG § 238 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3