Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00555 • VG ZH VB.2012.00555 KI-generiert

Passantenstopper Permit Requirements Appealability

Geschäftsnummer VB.2012.00555
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appealability and justiciability of an official determination stating that sidewalk sign holders ("Passantenstopper") were subject to permit and fee requirements even if the advertising surface was less than one square meter. The court reasoned that this determination was not an appealable administrative order or a generally abstract decree, but merely a non-justiciable administrative declaration of intent regarding the future application of local law, as the actual liability in any specific case depends on variable concrete circumstances like size, duration, and location, thus lacking the necessary defined factual basis for an abstract review through a declaratory ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Passantenstopper | Anfechtbarkeit einer Feststellung betreffend Gebührenpflicht. Die behördliche Feststellung, wonach "Passantenstopper" auch dann bewilligungs- und gebührenpflichtig sind, wenn die Werbefläche weniger als 1 m2 umfasst, ist grundsätzlich nicht anfechtbar: Ein solcher (individuell-abstrakter) Feststellungsakt stellt weder eine (individuell-konkrete) Anordnung noch einen (generell-abstrakten) Erlass dar (E. 2.2). An der Überprüfung des Feststellungsakts besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse: Ob im Einzelfall eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht für einen "Passantenstopper" besteht, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von der Grösse der Werbetafel, der Nutzungsdauer, dem Beanspruchungszweck und der konkreten Lage. Eine Feststellungsverfügung, die sich nur an einzelne Personen richtet, kann nicht dazu benützt werden, die Rechtslage abstrakt - losgelöst von einem konkreten Einzelfall - zu klären. Es liegt kein hinreichend bestimmter Sachverhalt vor, der es rechtfertigen könnte, im Rahmen einer Feststellungsverfügung Rechte und Pflichten für sämtliche künftig möglichen Anwendungsfälle zu statuieren (E. 2.3). Beim angefochtenen Feststellungsakt handelt es sich somit bloss um eine nicht justiziable behördliche Absichtserklärung in Bezug auf die künftige Anwendung des kommunalen Rechts (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Regierungsbeschluss Gebührenfestsetzung Baubewilligungsauflagen Parkplatzpflicht Haftungsbegründung Teilbewilligung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00555

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.07.2013 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Passantenstopper · Anfechtbarkeit einer Feststellung betreffend Gebührenpflicht.

Die behördliche Feststellung, wonach "Passantenstopper" auch dann bewilligungs- und gebührenpflichtig sind, wenn die Werbefläche weniger als 1 m2 umfasst, ist grundsätzlich nicht anfechtbar: Ein solcher (individuell-abstrakter) Feststellungsakt stellt weder eine (individuell-konkrete) Anordnung noch einen (generell-abstrakten) Erlass dar (E. 2.2). An der Überprüfung des Feststellungsakts besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse: Ob im Einzelfall eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht für einen "Passantenstopper" besteht, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von der Grösse der Werbetafel, der Nutzungsdauer, dem Beanspruchungszweck und der konkreten Lage.

Eine Feststellungsverfügung, die sich nur an einzelne Personen richtet, kann nicht dazu benützt werden, die Rechtslage abstrakt - losgelöst von einem konkreten Einzelfall - zu klären. Es liegt kein hinreichend bestimmter Sachverhalt vor, der es rechtfertigen könnte, im Rahmen einer Feststellungsverfügung Rechte und Pflichten für sämtliche künftig möglichen Anwendungsfälle zu statuieren (E. 2.3). Beim angefochtenen Feststellungsakt handelt es sich somit bloss um eine nicht justiziable behördliche Absichtserklärung in Bezug auf die künftige Anwendung des kommunalen Rechts (E. 2.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSICHTSERKLÄRUNG ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE ANFECHTBARKEIT ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT ERLASS FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG GEBÜHREN GENERELL-ABSTRAKT GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH PASSANTENSTOPPER RECHTSSCHUTZINTERESSE · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I lit. a VRG § 19 Abs. I lit. d VRG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3