Property Preservation Designation Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the designation of a property for preservation, finding that although the property's intrinsic value was somewhat diminished by renovations to the ground and basement levels, this did not negate its protectable status, a determination falling within the municipality's discretion. The court reasoned that a partial preservation of the exterior appearance was insufficient to achieve the public protection goals, and the economic interests of the owner did not outweigh the significant public interest in a more comprehensive designation of the exterior appearance, leading to the dismissal of the appeal against the preservation order.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Unterschutzstellung einer Liegenschaft. Qualifikation als Schutzobjekt. Verhältnismässigkeit. Der Eigenwert des Gebäudes ist zwar durch die Rekonstruktion im Erd- und Sockelgeschoss nicht so hoch wie jener benachbarter Schutzobjekte; der Schutzwürdigkeit tut dies jedoch keinen Abbruch. Die Auffassung der Gemeinde, die Liegenschaft würde auch bezüglich des Erd- und Sockelgeschosses Schutzqualität aufweisen, ist vertretbar und liegt innerhalb der dem Gemeinwesen bei einer solchen Wertung zustehenden Entscheidungsfreiheit (E. 2). Eine Teilunterschutzstellung des äusseren Erscheinungsbilds ist vorliegend nicht geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Schutzziele zu erreichen. Die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers vermögen die erheblichen öffentlichen Interessen an einer weitgehender Unterschutzstellung des äusseren Erscheinungsbilds nicht aufzuwiegen (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is the legal basis for the court's decision regarding the protection status of the property.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00553
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00553 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung einer Liegenschaft. Qualifikation als Schutzobjekt. Verhältnismässigkeit. Der Eigenwert des Gebäudes ist zwar durch die Rekonstruktion im Erd- und Sockelgeschoss nicht so hoch wie jener benachbarter Schutzobjekte; der Schutzwürdigkeit tut dies jedoch keinen Abbruch.
Die Auffassung der Gemeinde, die Liegenschaft würde auch bezüglich des Erd- und Sockelgeschosses Schutzqualität aufweisen, ist vertretbar und liegt innerhalb der dem Gemeinwesen bei einer solchen Wertung zustehenden Entscheidungsfreiheit (E. 2). Eine Teilunterschutzstellung des äusseren Erscheinungsbilds ist vorliegend nicht geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Schutzziele zu erreichen. Die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers vermögen die erheblichen öffentlichen Interessen an einer weitgehender Unterschutzstellung des äusseren Erscheinungsbilds nicht aufzuwiegen (E. 3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ EIGENTUMSGARANTIE INTERESSENABWÄGUNG SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3