Extension of Protective Measures Upheld Due to Harassment and Stalking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision concerning the extension of protective measures under the Domestic Violence Protection Act, specifically a contact and exclusion zone ban, despite having previously agreed to the extension contingent on an adjustment to accommodate their commute, which the court adjusted. The court found the appeal questionable as the appellant had effectively consented to the modified measure, but proceeded to uphold the extension based on the appellant's repeated harassment via text messages and stalking, which the complainant credibly testified caused her fear; thus, the court concluded that domestic violence was established and the extension of the protective measures was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS120131 | Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots einverstanden, wenn er dadurch auf seinem Arbeitsweg nicht mehr behindert werde. Das Zwangsmassnahmengericht passte das Rayonverbot entsprechend an. Demnach ist fraglich, ob der Beschwerdeführer beschwert ist. Dies kann jedoch offenbleiben (E. 1.2). Nach Aussagen der Beschwerdegegnerin belästigte sie der Beschwerdeführer derart mit SMS und beobachtete sie regelmässig, dass sie Angst bekam, das Haus zu verlassen (E. 2.1). Rechtsgrundlagen der häuslichen Gewalt und Prüfungsmassstab des Verwaltungsgerichts (E. 3.1, 3.2). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin erscheinen glaubhaft, denn sie wurden gar vom Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil bestätigt. Gestützt darauf ist häusliche Gewalt im Sinn eines mehrmaligen Auflauerns, Belästigens oder Nachstellens zu bejahen (E. 3.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as a legal basis for the decision regarding the extension of protective measures.
This article is cited as a legal basis concerning the application of the Protection against Violence Act.
This article governs the procedural aspects of the decision, likely relating to the administrative appeal process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00548
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS120131 · Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots einverstanden, wenn er dadurch auf seinem Arbeitsweg nicht mehr behindert werde. Das Zwangsmassnahmengericht passte das Rayonverbot entsprechend an.
Demnach ist fraglich, ob der Beschwerdeführer beschwert ist. Dies kann jedoch offenbleiben (E. 1.2). Nach Aussagen der Beschwerdegegnerin belästigte sie der Beschwerdeführer derart mit SMS und beobachtete sie regelmässig, dass sie Angst bekam, das Haus zu verlassen (E. 2.1). Rechtsgrundlagen der häuslichen Gewalt und Prüfungsmassstab des Verwaltungsgerichts (E. 3.1, 3.2). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin erscheinen glaubhaft, denn sie wurden gar vom Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil bestätigt. Gestützt darauf ist häusliche Gewalt im Sinn eines mehrmaligen Auflauerns, Belästigens oder Nachstellens zu bejahen (E. 3.3).
Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ARBEITSWEG BELÄSTIGUNG BESCHWER GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KOGNITION KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 10 Abs. I GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3