Building Permit Annulment for Mobile Antenna Height Violation Overruled
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal challenging the annulment of a building permit for a mobile phone antenna installation, which had been revoked by the appeals body due to a new or further deviation from building regulations under § 357 Abs. 1 PBG. The appellate court erroneously found a violation based on the building plans indicating a height exceeding the permissible limit when viewed from the front, failing to account for the structure's location on a slope, which reduces the measured height from the natural ground level. Since the existing structure was previously determined to comply with height regulations and the addition of transmitter stages did not constitute a new violation, the condition for applying the revocation statute was not met, leading the court to uphold the original permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Aufhebung der Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage durch das Baurekursgericht wegen neuer bzw. weitergehender Abweichung von Bauvorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG. In den Bauplänen wird zwar - von vorne gesehen - eine das zulässige Mass überschreitende Gebäudehöhe angegeben. Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der hintere Teil des Gebäudes am Hang liegt, weshalb sich unter Berücksichtigung der Höhenversetzung der Baukörper die am gewachsenen Boden zu messende Gebäudehöhe entsprechend verringert. Wie in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, hält das Standortgebäude die zulässige Gebäudehöhe ein. Mangels Baurechtswidrigkeit liegt demnach kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor. Auch die Anbringung der Senderendstufen an der Liftaufbaute bewirkt keinen neuen Verstoss gegen Bauvorschriften (E. 4.2). Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00543
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.07.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufhebung der Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage durch das Baurekursgericht wegen neuer bzw. weitergehender Abweichung von Bauvorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG.
In den Bauplänen wird zwar - von vorne gesehen - eine das zulässige Mass überschreitende Gebäudehöhe angegeben. Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der hintere Teil des Gebäudes am Hang liegt, weshalb sich unter Berücksichtigung der Höhenversetzung der Baukörper die am gewachsenen Boden zu messende Gebäudehöhe entsprechend verringert. Wie in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, hält das Standortgebäude die zulässige Gebäudehöhe ein. Mangels Baurechtswidrigkeit liegt demnach kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor.
Auch die Anbringung der Senderendstufen an der Liftaufbaute bewirkt keinen neuen Verstoss gegen Bauvorschriften (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE RECHTLICHES GEHÖR RÜGEPRINZIP WEITERGEHENDE ABWEICHUNGEN · Rechtsnormen: · § 310 Abs. I PBG § 310 Abs. III PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3