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VB.2012.00531 • VG ZH VB.2012.00531 KI-generiert

Appeal Regarding Elderly Care Home Building Height and Prior Remand Costs

Geschäftsnummer VB.2012.00531
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for a new elderly care home, specifically challenging the determination of building height based on the roof type and the imposition of costs from a prior remand decision. The court reasoned that the structure's roof, with inclinations ranging mostly between $10.6^\circ$ and $22.9^\circ$, qualifies as a pitched roof, as only roofs with slopes under $5^\circ$ are considered flat roofs, and a slope of $10^\circ$ or more constitutes a pitched roof; furthermore, the elements deemed "roof attachments" by the appellant did not meet the definition of structures protruding above the roof surface, leading to the conclusion that the building exceeded the height limits within the traffic building line, and regarding costs, the party that largely prevails in the overall dispute dictates cost allocation, meaning the cost imposition from the preceding remand decision where the opposing parties partially lost remained valid as that decision concluded a self-contained procedural stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für den Neubau eines Altersheims. Gebäudehöhe. Abgrenzung zwischen Flach- und Schrägdach. Dachaufbauten. Kostenauflage bei vorausgegangenem Rückweisungsentscheid. Das durch mehrere gegeneinander ansteigende, unterschiedlich stark geneigte Dachflächen gebildete Dach des geplanten Altersheims weist Dachneigungen von grösstensteils zwischen 10,6° und 22,9° auf. Nur ein Dach mit einer Neigung von weniger als 5° wird nach der Rechtsprechung als Flachdach betrachtet. Ein Dach mit einer Neigung von 10° oder mehr ist demgegenüber als Schrägdach zu bezeichnen (E. 5.2.2). Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres von einem Gebäude unter Schrägdach ausgehen. Sie hat sodann zutreffend ausgeführt, dass unter Dachaufbauten Bauteile zu verstehen sind, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen. Die von der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten als Dachaufbauten bezeichneten Bauteile erfüllen diese Anforderungen nicht. Im Geltungsbereich der Verkehrsbauline erweist sich das Gebäude daher als zu hoch (E. 5.2.2). Grundsätzlich ist der Ausgang des Verfahrens für die Kostenverteilung und die Entschädigungsfolgen massgebend. Das Obsiegen ist auch dann entscheidend, wenn die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Es mag zwar zutreffen, dass diese Regelung unbefriedigend sein kann, wenn nach einem Rückweisungsentscheid die vor dem Verwaltungsgericht noch (teilweise) unterlegene Partei, am Ende des Rechtsstreits dann doch gewinnt. Dies ändert indessen nichts daran, dass der vorausgegangene Rückweisungsentscheid ein in sich geschlossenes Verfahren beendet, in welchem die Beschwerdegegnerschaften aufgrund ihres teilweisen Unterliegens kostenpflichtig geworden sind (E. 7.1). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Höhe der Baute Baubewilligung Altenpflege Parteientschädigung Baulinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the allocation of costs, which is explicitly addressed in the dispositive concerning the outcome of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00531

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Neubau eines Altersheims. Gebäudehöhe. Abgrenzung zwischen Flach- und Schrägdach. Dachaufbauten. Kostenauflage bei vorausgegangenem Rückweisungsentscheid. Das durch mehrere gegeneinander ansteigende, unterschiedlich stark geneigte Dachflächen gebildete Dach des geplanten Altersheims weist Dachneigungen von grösstensteils zwischen 10,6° und 22,9° auf.

Nur ein Dach mit einer Neigung von weniger als 5° wird nach der Rechtsprechung als Flachdach betrachtet. Ein Dach mit einer Neigung von 10° oder mehr ist demgegenüber als Schrägdach zu bezeichnen (E. 5.2.2). Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres von einem Gebäude unter Schrägdach ausgehen. Sie hat sodann zutreffend ausgeführt, dass unter Dachaufbauten Bauteile zu verstehen sind, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen. Die von der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten als Dachaufbauten bezeichneten Bauteile erfüllen diese Anforderungen nicht.

Im Geltungsbereich der Verkehrsbauline erweist sich das Gebäude daher als zu hoch (E. 5.2.2). Grundsätzlich ist der Ausgang des Verfahrens für die Kostenverteilung und die Entschädigungsfolgen massgebend. Das Obsiegen ist auch dann entscheidend, wenn die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Es mag zwar zutreffen, dass diese Regelung unbefriedigend sein kann, wenn nach einem Rückweisungsentscheid die vor dem Verwaltungsgericht noch (teilweise) unterlegene Partei, am Ende des Rechtsstreits dann doch gewinnt.

Dies ändert indessen nichts daran, dass der vorausgegangene Rückweisungsentscheid ein in sich geschlossenes Verfahren beendet, in welchem die Beschwerdegegnerschaften aufgrund ihres teilweisen Unterliegens kostenpflichtig geworden sind (E. 7.1).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ALTERSHEIM BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHAUFBAUTE FLACHDACH GEBÄUDEHÖHE KOSTENVERTEILUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHRÄGDACH · Rechtsnormen: · § 275 Abs. I PBG § 275 Abs. II PBG § 292 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3