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VB.2012.00525 • VG ZH VB.2012.00525 KI-generiert

Household Allowance Not Applicable Without Joint Household Financing

Geschäftsnummer VB.2012.00525
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a monthly household allowance of Fr. 500 should be factored into a person's needs assessment for social assistance. The court determined that such an allowance is only applicable if a person is living in a family-like domestic community, which requires the joint performance and financing of household functions. In this case, the court found no evidence of a shared household, therefore the allowance could not be credited to the recipient's needs. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde kann vorliegend offen gelassen werden (E. 1.3). Grundlagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, insbesondere der Entschädigung für die Führung eines Haushalts für nicht unterstützte berufstätige Partner, Eltern oder Kinder (E. 2). Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine gemeinsame Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von Fr. 500.- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Haushaltungszulage Sozialhilfe finanzielle Verhältnisse Besteuerung von Ehepaaren gemeinsamer Haushalt beitragspflichtige Beschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 SHG

Cited as a basis for the calculation of social assistance, specifically regarding the irrelevance of a household allowance for a non-dependent partner in the context of shared household management.

§ 34 SHG

Cited as a basis for the calculation of social assistance, specifically concerning the exclusion of a household allowance when no shared household management exists.

§ 21 Abs. II VRG

Cited as the legal basis for the jurisdiction of the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00525

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde kann vorliegend offen gelassen werden (E. 1.3). Grundlagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, insbesondere der Entschädigung für die Führung eines Haushalts für nicht unterstützte berufstätige Partner, Eltern oder Kinder (E. 2).

Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine gemeinsame Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von Fr. 500.- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG MIETVERTRAG NEBENKOSTEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ UNTERMIETE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen:

· § 32 SHG § 34 SHG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4