Inmate Retirement Age and Custodial Work Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the question of whether an inmate who has reached the official retirement age for social security benefits remains subject to the work obligation in custody, concluding that neither federal nor cantonal law explicitly sets an age limit for this duty, and citing federal jurisprudence which affirms the continued obligation for retired inmates to perform suitable work. The court reasoned that the legislature's failure to include an age ceiling in the penal code, despite the existence of a general retirement age, suggests a deliberate, qualified silence on the matter, further supported by the fact that continuing structured employment aids in countering custodial damage and furthering the objective of social reintegration for all inmates, thus dismissing the request for exemption from work duty and the associated application for free legal aid due to a lack of prospect of success.
Legislator-Regeste
AmtlichBefreiung von der Arbeitspflicht | Strafvollzug: Befreiung von der Arbeitspflicht wegen Erreichens des AHV-Alters. Da sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Weder das Bundesrecht noch das zürcherische Recht legen hinsichtlich der Arbeitspflicht eine Altersgrenze fest. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre besteht die Arbeitspflicht daher ebenso für Inhaftierte, die bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben. Grundsätzlich sind somit auch pensionierte Strafgefangene während des Vollzugs zur Arbeit verpflichtet, die ihrem körperlichen und geistigen Zustand entspricht (E. 3.2). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen (E. 3.3). Die vorliegenden Umstände legen die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers im Bezug auf die altersmässige Begrenzung der Arbeitspflicht im Strafvollzug nahe. Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafgesetzbuchs gab es noch kein allgemeines Pensionierungsalter im Sinn des heutigen AHVG. Auch nach dessen Inkraftsetzung und den später erfolgten mehrfachen Revisionen des Strafgesetzbuchs wurde kein Höchstalter bezüglich der Arbeitspflicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze stellten hierfür offenbar keinen Anlass dar, obwohl diese eine Arbeitspflicht nur für Gefangene vorsehen, die das normale Rentenalter noch nicht erreicht haben. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bisher bewusst - wenn auch stillschweigend - auf die Festsetzung eines Höchstalters verzichtet und die Rechtsfrage nicht übersehen oder verkannt hat. Sodann ist zu beachten, dass schon seit jeher zahlreiche Inhaftierte das Rentenalter in den Vollzugsanstalten erreicht haben und dennoch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sein dürften. Der Gesetzgeber hat jedoch diesen Widerspruch zur ausserhalb der Vollzugsanstalten gelebten Realität bis anhin bewusst in Kauf genommen undnicht "korrigiert" (E. 4.1). Die Arbeitsbeschäftigung kann einen wichtigen Teil dazu beitragen, sogenannten "Haftschäden" entgegenzuwirken, die aufgrund des Verlusts der eigenen, persönlichen Zeitgestaltung auftreten können, verleiht sie dem Alltag doch eine Struktur und ein abwechslungsreicheres Gepräge. Durch die Bewegung in einem sozialen Gefüge trägt sie ebenso zum Erreichen des Vollzugsziels bei, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern. Das Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für Verwahrte (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe application for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was rejected due to lack of prospect of success (Aussichtslosigkeit).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00524
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00524 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.07.2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Befreiung von der Arbeitspflicht · Strafvollzug: Befreiung von der Arbeitspflicht wegen Erreichens des AHV-Alters. Da sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1).
Weder das Bundesrecht noch das zürcherische Recht legen hinsichtlich der Arbeitspflicht eine Altersgrenze fest. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre besteht die Arbeitspflicht daher ebenso für Inhaftierte, die bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben. Grundsätzlich sind somit auch pensionierte Strafgefangene während des Vollzugs zur Arbeit verpflichtet, die ihrem körperlichen und geistigen Zustand entspricht (E. 3.2). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen (E. 3.3).
Die vorliegenden Umstände legen die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers im Bezug auf die altersmässige Begrenzung der Arbeitspflicht im Strafvollzug nahe. Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafgesetzbuchs gab es noch kein allgemeines Pensionierungsalter im Sinn des heutigen AHVG. Auch nach dessen Inkraftsetzung und den später erfolgten mehrfachen Revisionen des Strafgesetzbuchs wurde kein Höchstalter bezüglich der Arbeitspflicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze stellten hierfür offenbar keinen Anlass dar, obwohl diese eine Arbeitspflicht nur für Gefangene vorsehen, die das normale Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bisher bewusst - wenn auch stillschweigend - auf die Festsetzung eines Höchstalters verzichtet und die Rechtsfrage nicht übersehen oder verkannt hat. Sodann ist zu beachten, dass schon seit jeher zahlreiche Inhaftierte das Rentenalter in den Vollzugsanstalten erreicht haben und dennoch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sein dürften. Der Gesetzgeber hat jedoch diesen Widerspruch zur ausserhalb der Vollzugsanstalten gelebten Realität bis anhin bewusst in Kauf genommen undnicht "korrigiert" (E. 4.1).
Die Arbeitsbeschäftigung kann einen wichtigen Teil dazu beitragen, sogenannten "Haftschäden" entgegenzuwirken, die aufgrund des Verlusts der eigenen, persönlichen Zeitgestaltung auftreten können, verleiht sie dem Alltag doch eine Struktur und ein abwechslungsreicheres Gepräge. Durch die Bewegung in einem sozialen Gefüge trägt sie ebenso zum Erreichen des Vollzugsziels bei, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern. Das Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für Verwahrte (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AHV-RENTE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSPFLICHT AUSSICHTSLOSIGKEIT GESETZESLÜCKE LÜCKENFÜLLUNG PENSIONIERUNGSALTER QUALIFIZIERTES SCHWEIGEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 103 Abs. i JVV Art. 75 Abs. I StGB Art. 81 Abs. I StGB Art. 90 Abs. III StGB § 38 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2