Social Assistance Benefits Reduction and Cessation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a situation where social assistance benefits were first cut due to the recipient's refusal to follow a directive concerning job seeking, and subsequently, these benefits were entirely stopped based on the same instruction. The court reasoned that the legislature intended a two-step sanction process for failing to accept reasonable work, requiring a reduction in aid before complete cessation, meaning a final, legally binding decision on the initial reduction must precede any decision to stop aid entirely; therefore, stopping aid while an appeal against the reduction was pending was improper, as the initial reduction itself had not yet become legally final, nor was the withdrawal of the suspensive effect of the appeal justified in this context.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung und unmittelbar folgende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Der Gesetzgeber hat für den Fall der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit ein zweistufiges Sanktionskonzept vorgesehen. Nach diesem soll die wirtschaftliche Hilfe zunächst gekürzt und erst in einem zweiten Schritt - als letztes Mittel - eingestellt werden, wenn die Kürzung als erste Sanktion nicht gegriffen hat. Der Hilfeempfänger hat einen Anspruch darauf, dass sein weisungswidriges Verhalten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe überprüft wird, bevor über deren Einstellung entschieden wird. Demnach ist ein rechtskräftiger Entscheid über die Kürzung Voraussetzung für eine Leistungseinstellung; ein Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Kürzungsentscheid vermag den Anforderungen nicht zu genügen. Überdies lässt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen. Da über die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, konnte die Beschwerdegegnerin nicht bereits über die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Missachtung derselben Weisung betreffend Arbeitssuche entscheiden (E. 2.3). Die nicht angefochtene Weisung betreffend Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar, der nicht in Rechtskraft erwachsen kann und der zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden muss (E. 3.2). Für den Begriff der zumutbaren Arbeit ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung heranzuziehen; eine Überforderung des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen (E. 3.3). Die Arztzeugnisse und -berichte wurden teilweise wesentlich später und teils nur vom delegierten Psychotherapeuten ausgestellt. Diese belegen die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus, indem er nicht zumArbeitsintegrationsprogramm erscheint und gleichzeitig selber rege nach Arbeit sucht. Die Weisung ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich als verhältnismässig (E. 3.5). Die wöchentliche Meldepflicht ist ebenfalls rechtmässig (E. 3.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court likely based its decision regarding the adjustment of the social assistance on this provision, given that the appeal was partially granted concerning the setting of assistance.
Although only cited in the reasoning sections, in cases where the appeal is partially granted and relates to fundamental rights concerning social assistance, this provision is often the underlying basis for the final decision, even if not explicitly in the dispositive orders provided here. Based on the rule to only include provisions cited in the dispositive, and since the dispositive section is missing, this provision cannot be included unless it appeared in the final orders.
Although only cited in the reasoning sections, in cases where the appeal is partially granted and relates to fundamental rights concerning social assistance, this provision is often the underlying basis for the final decision, even if not explicitly in the dispositive orders provided here. Based on the rule to only include provisions cited in the dispositive, and since the dispositive section is missing, this provision cannot be included unless it appeared in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00523
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00523 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung und unmittelbar folgende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Der Gesetzgeber hat für den Fall der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit ein zweistufiges Sanktionskonzept vorgesehen. Nach diesem soll die wirtschaftliche Hilfe zunächst gekürzt und erst in einem zweiten Schritt - als letztes Mittel - eingestellt werden, wenn die Kürzung als erste Sanktion nicht gegriffen hat.
Der Hilfeempfänger hat einen Anspruch darauf, dass sein weisungswidriges Verhalten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe überprüft wird, bevor über deren Einstellung entschieden wird. Demnach ist ein rechtskräftiger Entscheid über die Kürzung Voraussetzung für eine Leistungseinstellung; ein Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Kürzungsentscheid vermag den Anforderungen nicht zu genügen. Überdies lässt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen.
Da über die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, konnte die Beschwerdegegnerin nicht bereits über die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Missachtung derselben Weisung betreffend Arbeitssuche entscheiden (E. 2.3). Die nicht angefochtene Weisung betreffend Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar, der nicht in Rechtskraft erwachsen kann und der zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden muss (E. 3.2). Für den Begriff der zumutbaren Arbeit ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung heranzuziehen; eine Überforderung des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen (E. 3.3).
Die Arztzeugnisse und -berichte wurden teilweise wesentlich später und teils nur vom delegierten Psychotherapeuten ausgestellt. Diese belegen die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus, indem er nicht zumArbeitsintegrationsprogramm erscheint und gleichzeitig selber rege nach Arbeit sucht. Die Weisung ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich als verhältnismässig (E. 3.5). Die wöchentliche Meldepflicht ist ebenfalls rechtmässig (E. 3.6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM ARBEITSSUCHE ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTBERICHT ARZTZEUGNIS AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINSTELLUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) KÜRZUNG MELDEPFLICHT RECHTSKRAFT TREU UND GLAUBEN WEISUNG WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II AVIG Art. 5 Abs. III BV Art. 12 BV § 21 SHG § 24 Abs. I SHG § 24a Abs. I SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2