Supervisory Rescission of Gravel Extraction Waiver Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the lawfulness of a supervisory directive overturning a prior decision regarding agricultural land designated for gravel extraction, confirming that appeals against supervisory decisions are permissible before the administrative court when it has jurisdiction over the matter, and that a decision is sufficiently reasoned if the affected party can understand its implications and pursue further appeal. The court reasoned that gravel extraction rights on agricultural land remain subject to federal agricultural land law until a final extraction permit is granted, meaning the initial decision to waive the permit requirement for granting such a right violated clear law, and since the conditions for rescinding legally binding decisions were met, the supervisory intervention was lawful, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichbäuerliches Bodenrecht | Gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen des Regierungsrats kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden, soweit das Verwaltungsgericht in der entsprechenden Materie zuständig ist (E. 1.1). Der Begründungspflicht genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (E. 2). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten setzt voraus, dass klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung keine inzwischen entstandenen, schützenswerten Rechtspositionen entgegenstehen; rechtskräftige Verfügungen können nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sind (E. 3). Landwirtschaftliche Grundstücke, welche gemäss Richtplan für den Kiesabbau vorgesehen sind, fallen - solange keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt - weiterhin in den Anwendungsbereich des BGBB. Entsprechend ist die Belastung eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem selbständigen und dauernden Kiesabbaurecht so lange bewilligungspflichtig, als noch keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt (E. 4.1 f.). Indem das Mitbeteiligte die Bewilligungspflicht verneinte, verletzte es klares Recht. Da auch die Voraussetzungen eines Widerrufs rechtskräftiger Verfügungen erfüllt sind, war das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrats rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly confirmed that the complained-about act violated clear law concerning the requirement for approval under this provision regarding the burdening of agricultural land with a right of gravel extraction.
This provision concerning the right to be heard was implicitly relevant to the reasoning on the duty to provide reasons, although the core decision relied on the substantive law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00519
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212393&W10_KEY=13317103&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.01.2014 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · bäuerliches Bodenrecht · Gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen des Regierungsrats kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden, soweit das Verwaltungsgericht in der entsprechenden Materie zuständig ist (E. 1.1).
Der Begründungspflicht genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (E. 2). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten setzt voraus, dass klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung keine inzwischen entstandenen, schützenswerten Rechtspositionen entgegenstehen; rechtskräftige Verfügungen können nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sind (E. 3).
Landwirtschaftliche Grundstücke, welche gemäss Richtplan für den Kiesabbau vorgesehen sind, fallen - solange keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt - weiterhin in den Anwendungsbereich des BGBB. Entsprechend ist die Belastung eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem selbständigen und dauernden Kiesabbaurecht so lange bewilligungspflichtig, als noch keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt (E. 4.1 f.). Indem das Mitbeteiligte die Bewilligungspflicht verneinte, verletzte es klares Recht. Da auch die Voraussetzungen eines Widerrufs rechtskräftiger Verfügungen erfüllt sind, war das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrats rechtmässig (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSENTSCHEID BÄUERLICHES BODENRECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWILLIGUNGSPFLICHT KIESABBAU WIDERRUF EINER VERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 1 BGBB Art. 6 Abs. 1 BGBB Art. 61 Abs. 1 BGBB Art. 61 Abs. 3 BGBB Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2