Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00515 • VG ZH VB.2012.00515 KI-generiert

Citizen denied residence permit extension for insufficient job search.

Geschäftsnummer VB.2012.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A citizen of an EU country sought an extension of their short-term residence permit for job searching after nearly a year in the country without submitting any applications. The court upheld the denial of the extension, finding that the individual had not demonstrated any genuine job search efforts or reasonable prospects of employment, even with later submitted, sporadic temporary work contracts. The court also determined that the individual did not meet the criteria for a permit as a non-working person due to the high risk of requiring social assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA: EU-Bürger können sich in die Schweiz begeben und während insgesamt sechs Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint. Der Aufenthalt zur Stellensuche ist während der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verlängert wird der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach zunächst für drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (E. 2.2). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach knapp einem Jahr keine einzige Stellenbewerbung vorweisen. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, bestanden doch unter diesen Umständen keinerlei berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz. An diesem Ergebnis vermögen auch die später nachgereichten Einsatzverträge mit einem Temporärbüro nichts zu ändern, belegen diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer sporadisch und dies auch nur für die Dauer von ein paar wenigen Tagen als Aushilfe im Stundenlohn im Logistikzentrum der Post in Urdorf gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus nicht auf eine Beschäftigung im hier erforderlichen Sinne geschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen sind wegen des hohen Sozialhilferisikos ebenfalls nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde. UP/URB

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Beschäftigungsbedingungen Arbeitslosigkeit von Wanderarbeitnehmern verspätetes Fristerstreckungsgesuch Sozialhilfe Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 2 AuG
Cited as the general provision for the legal basis of residence permits.
Art. 96 Abs. 1 AuG
Cited as the basis for the refusal of the extension of the residence permit.
Art. 2 Abs. 1 Anhang
1 AuG Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA Art.
Art. 24 Abs. 1 Anhang
1 Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA Art.
Art. 16 VEP
Cited in relation to the conditions for issuing short-term residence permits.
Art. 18 Abs. 1 VEP
Cited regarding the duration and conditions for short-term residence permits for job seeking.
Art. 18 Abs. 2 VEP
Cited in relation to the criteria for extending a short-term residence permit for job seeking.
Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA
Cited as the legal basis for the principle that EU/EFTA citizens can seek employment in Switzerland for up to six months.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA

Cited as the legal basis for the principle that EU/EFTA citizens can seek employment in Switzerland for up to six months.

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

Cited for the conditions under which a short-term residence permit for job seeking can be extended.

Art. 18 Abs. 2 VEP

Cited in relation to the criteria for extending a short-term residence permit for job seeking.

Art. 18 Abs. 1 VEP

Cited regarding the duration and conditions for short-term residence permits for job seeking.

Art. 16 VEP

Cited in relation to the conditions for issuing short-term residence permits.

Art. 96 Abs. 1 AuG

Cited as the basis for the refusal of the extension of the residence permit.

Art. 2 Abs. 2 AuG

Cited as the general provision for the legal basis of residence permits.

§ 13 Abs. 2 VRG

Cited as the basis for the court's decision to dismiss the appeal.

§ 17 Abs. 2 VRG

Cited as the basis for the court's decision regarding the legal consequences of the appeal.

§ 16 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the court's decision regarding the legal consequences of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA:

EU-Bürger können sich in die Schweiz begeben und während insgesamt sechs Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint. Der Aufenthalt zur Stellensuche ist während der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verlängert wird der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach zunächst für drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (E. 2.2).

Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach knapp einem Jahr keine einzige Stellenbewerbung vorweisen. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, bestanden doch unter diesen Umständen keinerlei berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz. An diesem Ergebnis vermögen auch die später nachgereichten Einsatzverträge mit einem Temporärbüro nichts zu ändern, belegen diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer sporadisch und dies auch nur für die Dauer von ein paar wenigen Tagen als Aushilfe im Stundenlohn im Logistikzentrum der Post in Urdorf gearbeitet hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus nicht auf eine Beschäftigung im hier erforderlichen Sinne geschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen sind wegen des hohen Sozialhilferisikos ebenfalls nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde. UP/URB · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG STELLENBEWERBUNG STELLENSUCHE · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 AuG Art. 96 Abs. 1 AuG Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 16 VEP Art. 18 Abs. 1 VEP Art. 18 Abs. 2 VEP § 13 Abs. 2 VRG § 16 Abs. 1 VRG § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen:

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