Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00512 • VG ZH VB.2012.00512 KI-generiert

Municipal Initiative Form and Procedural Challenge Requirements

Geschäftsnummer VB.2012.00512
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning a municipal vote, the court addressed the procedural requirement for parallel form between a direct initiative and a counter-proposal, where an initiative can be either a fully drafted proposal or a general suggestion, and the counter-proposal must match the form of the initiative to ensure equal opportunity. The court reasoned that under the relevant municipal law, a challenge regarding the violation of political rights during a municipal assembly must be raised during the assembly by a participating individual, though detailed justification is not required, and that legal documents should be interpreted based on the principle of trust, meaning that a submission should be processed even if misnamed, as the correct title is not a prerequisite for admissibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde | [Bis wann ist auf Gemeindeebene die Rüge der fehlenden Formparallelität von Einzelinitiative und Gegenvorschlag zu erheben?] Auf Gemeindeebene sind Initiativen möglich in der Form eines ausformulierten Antrags oder einer allgemeinen Anregung. Ausformulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Beschlussesentwurf, der, falls von der Gemeindeversammlung angenommen, direkt vollziehbar ist. Der ausformulierte Wortlaut der Initiative erfordert mithin keine weitere Konkretisierung durch eine Verordnung. Entsprechend kann über eine ausformulierte Initiative in einem einzigen Schritt entschieden werden. Demgegenüber umschreibt eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung lediglich in genereller Weise Ziel und Zweck des politischen Anliegens (E. 2.1). Die Gemeindebehörde ist berechtigt, der Versammlung einen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative zu unterbreiten (§ 50b Abs. 4 Satz 1 GG). Dieser Gegenvorschlag muss dabei die gleiche Form aufweisen wie die Initiative selbst (§ 50b Abs. 4 Satz 2 GG): Reicht die Initiantin oder der Initiant eine ausformulierte Initiative ein, so muss auch ein allfälliger Gegenvorschlag ausgearbeitet sein. Handelt es sich um eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, darf auch der Gegenvorschlag bloss die Form der allgemeinen Anregung aufweisen. Das Erfordernis der Formparallelität will für Chancengleichheit sorgen (E. 2.2). § 50b Abs. 4 Satz 2 GG schützt die Ausübung der politischen Rechte, wie sie durch Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet ist. Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurs beanstandet, dass während einer Gemeindeversammlung Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden seien, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann dieses Rechtsmittel erheben, wenn sie die Verletzung schon an der Versammlung gerügt hat (§ 151a Abs. 2 GG). Die rekurswillige Person muss den Verfahrensfehler selbst rügen oder zumindest erklären, dass sie sich einer entsprechenden, von einemanderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachen Rüge anschliesse. Demgegenüber wird nicht verlangt, dass sie die Beanstandung in der Versammlung detailliert begründet. Ebenso wenig ist erforderlich, dass bereits an der Gemeindeversammlung ein Rechtsmittel gegen den Beschluss angekündigt wird (E. 2.5). Rechtsschriften sind nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Es gelten insofern die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Weicht der wirkliche Wille einer Partei von dem Erklärten ab und konnte dies der Erklärungsempfänger bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen, so ist Letzterer in seinem Vertrauen auf das objektiv Erklärte zu schützen (E. 3.2). Eine Verwaltungs(justiz)behörde hat ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln, wenn es nicht oder falsch benannt wurde; die korrekte Bezeichnung einer Rechtsschrift bildet mit anderen Worten keine formelle Eintretens- oder Gültigkeitsvoraussetzung (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung Prozessvoraussetzung Stimmrecht Abstimmungsvorlage Gegenvorschlag Gesetzesinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151a Abs. II GG

This provision sets the requirement for raising an objection regarding the violation of political rights during a municipal assembly within the context of a right to vote appeal, which is central to the decision's subject.

§ 50b Abs. IV GemeindeG

This provision regulates the obligation for the counter-proposal to have the same form as the initiative, a central point addressed by the court.

Art. 34 Abs. II BV

This article guarantees the exercise of political rights, which the rule on form parallelism (§ 50b Abs. 4 Satz 2 GG) is intended to protect.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00512

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00512 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde · [Bis wann ist auf Gemeindeebene die Rüge der fehlenden Formparallelität von Einzelinitiative und Gegenvorschlag zu erheben?] Auf Gemeindeebene sind Initiativen möglich in der Form eines ausformulierten Antrags oder einer allgemeinen Anregung.

Ausformulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Beschlussesentwurf, der, falls von der Gemeindeversammlung angenommen, direkt vollziehbar ist. Der ausformulierte Wortlaut der Initiative erfordert mithin keine weitere Konkretisierung durch eine Verordnung. Entsprechend kann über eine ausformulierte Initiative in einem einzigen Schritt entschieden werden. Demgegenüber umschreibt eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung lediglich in genereller Weise Ziel und Zweck des politischen Anliegens (E. 2.1). Die Gemeindebehörde ist berechtigt, der Versammlung einen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative zu unterbreiten (§ 50b Abs. 4 Satz 1 GG).

Dieser Gegenvorschlag muss dabei die gleiche Form aufweisen wie die Initiative selbst (§ 50b Abs. 4 Satz 2 GG): Reicht die Initiantin oder der Initiant eine ausformulierte Initiative ein, so muss auch ein allfälliger Gegenvorschlag ausgearbeitet sein. Handelt es sich um eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, darf auch der Gegenvorschlag bloss die Form der allgemeinen Anregung aufweisen. Das Erfordernis der Formparallelität will für Chancengleichheit sorgen (E. 2.2). § 50b Abs. 4 Satz 2 GG schützt die Ausübung der politischen Rechte, wie sie durch Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet ist.

Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurs beanstandet, dass während einer Gemeindeversammlung Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden seien, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann dieses Rechtsmittel erheben, wenn sie die Verletzung schon an der Versammlung gerügt hat (§ 151a Abs. 2 GG). Die rekurswillige Person muss den Verfahrensfehler selbst rügen oder zumindest erklären, dass sie sich einer entsprechenden, von einemanderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachen Rüge anschliesse.

Demgegenüber wird nicht verlangt, dass sie die Beanstandung in der Versammlung detailliert begründet. Ebenso wenig ist erforderlich, dass bereits an der Gemeindeversammlung ein Rechtsmittel gegen den Beschluss angekündigt wird (E. 2.5). Rechtsschriften sind nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Es gelten insofern die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Weicht der wirkliche Wille einer Partei von dem Erklärten ab und konnte dies der Erklärungsempfänger bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen, so ist Letzterer in seinem Vertrauen auf das objektiv Erklärte zu schützen (E. 3.2).

Eine Verwaltungs(justiz)behörde hat ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln, wenn es nicht oder falsch benannt wurde; die korrekte Bezeichnung einer Rechtsschrift bildet mit anderen Worten keine formelle Eintretens- oder Gültigkeitsvoraussetzung (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINE ANREGUNG AUSFORMULIERTE VORLAGE AUSLEGUNG VON RECHTSSCHRIFTEN CHANCENGLEICHHEIT EINZELINITIATIVE GEGENVORSCHLAG GEMEINDEBESCHWERDE GEMEINDEVERSAMMLUNG RÜGEPFLICHT STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS VERTRAUENSGRUNDSATZ WORTMELDUNG · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. II BV § 50 Abs. I GemeindeG § 50 Abs. IV GemeindeG § 50a Abs. I GemeindeG § 50b Abs. I GemeindeG § 50b Abs. IV GemeindeG § 151a GemeindeG § 151a Abs. II GemeindeG Art. 138a lit. a GPR Art. 30 Abs. I KV § 21 Abs. I VRG § 21a lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3