Data Subject Access to Meeting Minutes Identifying Attendees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought access to minutes from a meeting where they were discussed, but the authority granted access only after redacting all names, leading to an administrative court appeal regarding data protection access rights. The court ruled that minutes detailing discussions about a person contain their personal data under the relevant statute, and the right to access one's own data includes knowing the source, allowing for access to the names of attendees unless explicitly restricted by law or overridden by higher public interests, thereby partially granting the appeal and requiring disclosure of who participated in the meeting.
Legislator-Regeste
AmtlichAkteneinsicht nach IDG | [Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen worden war. Der Beschwerdegegner gewährte die Einsicht, schwärzte jedoch sämtliche Namen.] Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten Anträge zudem nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer von einer Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 1.3). Das Gericht kann den Schriftenwechsel abbrechen, wenn es den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (E. 2). Das Protokoll einer Sitzung, an welcher über eine bestimmte Person gesprochen wurde, enthält Personendaten im Sinn des IDG (E. 3.2). Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten, woher die gespeicherten Daten stammen (E. 3.3). Der Zugang zu eigenen Personendaten ist nur dann eingeschränkt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (E. 3.5). Es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die einer Offenbarung der Personennamen entgegenstünden (E. 3.6). Von einer Einsicht betroffenen Dritten ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 3.7). Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, wer an der streitgegenständlichen Sitzung teilgenommen hat (E. 5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to grant the appellant access to the names of participants in the meeting.
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This provision concerns the right to information regarding the origin of personal data.
This provision is related to the right of access to personal data.
This provision relates to personal data which was the subject of the dispute.
This provision relates to personal data which was the subject of the dispute.
This provision relates to exceptions to access, which were implicitly assessed regarding the redactions.
This constitutional right under cantonal law underpins the right to access data.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00510
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.03.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht nach IDG · [Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen worden war. Der Beschwerdegegner gewährte die Einsicht, schwärzte jedoch sämtliche Namen.] Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten Anträge zudem nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer von einer Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 1.3). Das Gericht kann den Schriftenwechsel abbrechen, wenn es den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (E. 2). Das Protokoll einer Sitzung, an welcher über eine bestimmte Person gesprochen wurde, enthält Personendaten im Sinn des IDG (E. 3.2).
Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten, woher die gespeicherten Daten stammen (E. 3.3). Der Zugang zu eigenen Personendaten ist nur dann eingeschränkt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (E. 3.5). Es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die einer Offenbarung der Personennamen entgegenstünden (E. 3.6). Von einer Einsicht betroffenen Dritten ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 3.7). Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, wer an der streitgegenständlichen Sitzung teilgenommen hat (E. 5).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DATENSCHUTZ EINSICHTSRECHT PERSONENDATEN REPLIKRECHT · Rechtsnormen: · Art. 2 IDG Art. 3 IDG Art. 20 Abs. 2 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG Art. 23 Abs. 2 lit. e IDG Art. 23 Abs. 2 Ziff. a IDG Art. 23 Abs. 3 IDG Art. 18 Abs. 3 lit. b IDV Art. 17 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2