Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00509 • VG ZH VB.2012.00509 KI-generiert

Residence Permit Appeal Based on Changed Jurisprudence

Geschäftsnummer VB.2012.00509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a negative decision regarding a residence permit based on a reopening request argued that the new jurisprudence of the Federal Administrative Court limits deportations to the country of origin unless under exceptional circumstances. The court rejected this argument, finding that the administrative body had already considered the case under the new legal standards and that subsequently submitted documents, including the absence of siblings in the capital city, did not sufficiently prove a lack of contacts to prevent harm upon return. Furthermore, the court reasoned that applying the same hardship criteria for discretionary residence permits was permissible, and the failure to enter into another marriage could not benefit the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung): Der Beschwerdeführer stützt sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Wegweisung nach Afghanistan nur unter ganz besonderen Umständen zulässig sei, verkennt aber, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen konkreten Fall bereits im Lichte der neuen Rechtsprechung beurteilt hat. Auch vermögen die nachgereichten Schreiben nichts zu seinen Gunsten auszusagen. Denn selbst wenn seine vier Schwestern nicht mehr in Kabul lebten, hiesse das noch nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei Freunde und Bekannte verfügt. Dem Migrationsamt kann ferner auch kein Vorwurf gemacht werden, bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die gleichen Kriterien wie der Regierungsrat berücksichtigt zu haben, gelten doch sowohl für die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG als auch für diejenige von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE. Schliesslich kann auch das Nichteingehen einer weiteren (Schein-)Ehe dem Beschwerdeführer nicht zugutegehalten werden. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen veränderte Verhältnisse neues rechtliches Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiedererwägung des Asylgesuchs Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
The criteria for this provision were considered in assessing the severe personal hardship case.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
The criteria for this provision were considered in assessing the severe personal hardship case.
Art. 31 Abs. 1 VZAE
The requirements of this provision apply both to Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG and Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
Art. 83 Abs. 4 AuG
b AuG Art. 83 Abs. 4 AuG Art.
Art. 86 Abs. 6 AuG
4 AuG Art. 86 Abs. 6 AuG Art.
Art. 90 lit. b AuG
6 AuG Art. 90 lit. b AuG Art.
Art. 29 BV
b AuG Art. 29 BV § 13 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

The criteria for this provision were considered in assessing the severe personal hardship case.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

The criteria for this provision were considered in assessing the severe personal hardship case.

Art. 31 Abs. 1 VZAE

The requirements of this provision apply both to Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG and Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00509

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00509 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.02.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung):

Der Beschwerdeführer stützt sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Wegweisung nach Afghanistan nur unter ganz besonderen Umständen zulässig sei, verkennt aber, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen konkreten Fall bereits im Lichte der neuen Rechtsprechung beurteilt hat. Auch vermögen die nachgereichten Schreiben nichts zu seinen Gunsten auszusagen. Denn selbst wenn seine vier Schwestern nicht mehr in Kabul lebten, hiesse das noch nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei Freunde und Bekannte verfügt. Dem Migrationsamt kann ferner auch kein Vorwurf gemacht werden, bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die gleichen Kriterien wie der Regierungsrat berücksichtigt zu haben, gelten doch sowohl für die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG als auch für diejenige von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE. Schliesslich kann auch das Nichteingehen einer weiteren (Schein-)Ehe dem Beschwerdeführer nicht zugutegehalten werden.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFGHANISTAN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALL KABUL RECHTSPRECHUNG SCHEINEHE WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Art. 83 Abs. 4 AuG Art. 86 Abs. 6 AuG Art. 90 lit. b AuG Art. 29 BV § 13 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG Art. 31 Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3