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VB.2012.00507 • VG ZH VB.2012.00507 KI-generiert

Death of Appellant Renders Professional Misconduct Fine Appeal Moot.

Geschäftsnummer VB.2012.00507
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following the imposition of a professional misconduct fine by the supervisory commission, which was confirmed by the administrative court, the appellant passed away during the subsequent federal court proceedings, leading the federal court to declare the matter moot and remit the case for a new decision on the costs and fees of the cantonal proceedings. The court reasoned that although the previous declaration of mootness by the federal court resulted from the appellant's death, which differs from a prior instance where mootness equated to a successful review, the outcome regarding the cost consequences for the concluded proceedings remains the same: the costs must be borne by the deceased appellant, and no party compensation is awarded, while no costs or compensation are assigned for the current proceedings concerning the re-evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln Wiederaufnahme von VB.2011.654 | Anwaltsrecht: Wiederaufnahme (Die Anwaltsaufsichtskommission auferlegte dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt eine Busse wegen Verletzung der Berufsregeln. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Busse. Der Beschwerdeführer verstarb während des Verfahrens vor Bundesgericht, worauf dieses sein Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und dafür keine Kosten erhob. Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.) Gemäss Verfügung des Bundesgerichts ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts "gegenstandslos" geworden. Demnach hat der Einzelrichter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut zu befinden (E. 1). Das Bundesgericht begründet die Rückweisung mit einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren, in dem die Gegenstandslosigkeit infolge Wiedererwägung einer Gutheissung gleichkam (E. 2.1). Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit jedoch durch den Tod des Beschwerdeführers verursacht (E. 2.2). Dies führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen. Auch der höchstpersönliche Charakter der aufsichtsrechtlichen Busse ändert nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demzufolge sind die Gerichtskosten des abgeschlossenen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.3). Keine Kosten und Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren (E. 3).

Schlagwörter

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Berufsfehltreten Aufsichtsgebühren Erblasser Ordnungsbussen Verwaltungskosten Honorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 BGG

Cited in the legal norms section, this federal procedural law provision likely governs the costs in the context of the Federal Supreme Court's decision being referenced for reopening the case.

§ 38b Abs. I lit. b VRG

This provision of the cantonal procedural law is cited, suggesting it was used in determining the costs or consequences in the cantonal court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00507

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln Wiederaufnahme von VB.2011.654 · Anwaltsrecht: Wiederaufnahme (Die Anwaltsaufsichtskommission auferlegte dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt eine Busse wegen Verletzung der Berufsregeln. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Busse. Der Beschwerdeführer verstarb während des Verfahrens vor Bundesgericht, worauf dieses sein Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und dafür keine Kosten erhob.

Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.) Gemäss Verfügung des Bundesgerichts ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts "gegenstandslos" geworden. Demnach hat der Einzelrichter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut zu befinden (E. 1). Das Bundesgericht begründet die Rückweisung mit einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren, in dem die Gegenstandslosigkeit infolge Wiedererwägung einer Gutheissung gleichkam (E. 2.1).

Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit jedoch durch den Tod des Beschwerdeführers verursacht (E. 2.2). Dies führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen. Auch der höchstpersönliche Charakter der aufsichtsrechtlichen Busse ändert nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demzufolge sind die Gerichtskosten des abgeschlossenen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.3). Keine Kosten und Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren (E. 3).

· --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BUSSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENVERTEILUNG RÜCKWEISUNG (BGER) TOD WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. I BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 67 BGG § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4