Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00506 • VG ZH VB.2012.00506 KI-generiert

Firearms Permit Denial Over Old Incident Reversal

Geschäftsnummer VB.2012.00506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a denial of a firearms acquisition permit where the denial was based on a decade-old, isolated incident, despite the applicant's subsequent good conduct, acknowledging that even non-registered offenses can indicate a risk of harm to self or others. The court reasoned that relying solely on that single, old incident was insufficient to establish the necessary "considerable or predominant probability" of current danger warranting a permit refusal, and that the authorities erred by failing to conduct further inquiries, such as obtaining a medical opinion, to properly assess the applicant's fitness for weapon possession as required by regulation, thereby committing an abuse of discretion by failing to fully evaluate the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG können auch Delikte berücksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgefährdung hindeuten. Die Vorinstanzen haben daher eine frühere Verurteilung bzw. die Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen (E. 6.1). Unter den gegebenen Umständen erscheint es fraglich, ob die Vorinstanz "lediglich" gestützt auf einen einmaligen Vorfall vor elf Jahren auf eine Drittgefährdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdeführer gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer anscheinend seit über zehn Jahren wohl verhalten und ordnungsgemäss um einen Waffenerwerbsschein ersucht hat, vermag dieser Vorfall für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begründen. Da Art. 52 Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, wäre es angezeigt gewesen, den durchaus nicht ganz zu verneinenden Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch zusätzliche Abklärungen - beispielsweise durch die Einholung eines Arztzeugnisses - zu überprüfen. Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vornahmen, haben sie das ihr gemäss der Gesetzgebung zustehende Ermessen unterschritten. Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen bzw. auch ohne entsprechende Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigtwerden kann (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

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unbefugter Waffenbesitz Bewilligungsentzug Besitzerwerb Amtsmissbrauch medizinische Gründe Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. II lit. c WG

This provision is cited in the context of the primary ground for the decision regarding the relevance of past offenses for denying a gun acquisition permit.

Art. 52 Abs. I lit. c WV

The court found that the failure of the lower authorities to conduct further inquiries (like obtaining a medical certificate) constituted an abuse of discretion in applying this standard for gun permit issuance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00506

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenerwerbsschein · Waffenerwerbsschein Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG können auch Delikte berücksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgefährdung hindeuten. Die Vorinstanzen haben daher eine frühere Verurteilung bzw. die Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen (E. 6.1).

Unter den gegebenen Umständen erscheint es fraglich, ob die Vorinstanz "lediglich" gestützt auf einen einmaligen Vorfall vor elf Jahren auf eine Drittgefährdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdeführer gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer anscheinend seit über zehn Jahren wohl verhalten und ordnungsgemäss um einen Waffenerwerbsschein ersucht hat, vermag dieser Vorfall für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begründen.

Da Art. 52 Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, wäre es angezeigt gewesen, den durchaus nicht ganz zu verneinenden Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch zusätzliche Abklärungen - beispielsweise durch die Einholung eines Arztzeugnisses - zu überprüfen. Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vornahmen, haben sie das ihr gemäss der Gesetzgebung zustehende Ermessen unterschritten.

Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen bzw. auch ohne entsprechende Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigtwerden kann (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · DRITTGEFÄHRDUNG ERMESSENSUNTERSCHREITUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STRAFREGISTER WAFFENERWERBSSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2