Retroactive Domicile Registration for Nursing Home Resident with Dementia
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person with dementia, having moved into a nursing home in the municipality of X from another canton in 2010, sought retroactive registration as a resident, which the court analyzed by referencing civil law on domicile. The court reasoned that while staying in an institution generally does not shift one's center of life, a new domicile is established if a capable adult voluntarily and with the recognizable intent of permanent residence chooses the institution and location. Given that the person's capacity at the time of entry was likely intact and the move was intended to be permanent, the court concluded a new legal domicile was established in X, granting the appeal, overturning prior decisions, and ordering the retroactive registration of the individual.
Legislator-Regeste
AmtlichWohnsitz | Wohnsitz [Die demenzkranke Beschwerdeführerin hält sich seit Juli 2010 in einem Pflegeheim in der zürcherischen Gemeinde X auf. Zuvor hatte sie in einem anderen Kanton gewohnt. Im Oktober 2011 beantragte sie sinngemäss bei der Gemeinde X, sie sei rückwirkend auf den Zeitpunkt des Heimeintritts in deren Einwohnerregister als Niedergelassene einzutragen.] Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Heimeintritt Niederlassung in X begründet hat sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.2). Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Heimeintritts kann heute nicht mehr eruiert werden. Die vorliegenden Umstände lassen jedoch darauf schliessen, dass ihre Demenzerkrankung damals nicht so stark fortgeschritten war, dass ihre Urteilsfähigkeit ausgeschlossen werden müsste. Demzufolge ist von einem eigenen, selbstbestimmten Entscheid der Beschwerdeführerin auszugehen, sich in das Pflegeheim zu begeben (E. 4.2). Die - vom Beschwerdegegner unbestrittenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sie mit der Absicht des dauernden Verbleibens nach X gezogen war. Die Beschwerdeführerin hat einen neuen rechtlichen Wohnsitz in X begründet (E. 4.3). Abschreibung desGesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gutheissung. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Einladung der Einwohnerdienste der Gemeinde X, die Beschwerdeführerin rückwirkend als Niedergelassene im Einwohnerregister einzutragen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning the presumption of domicile in an institution was central to determining whether the appellant established a new domicile.
This provision was used as the procedural basis for the final order granting the appeal and ordering the registration.
This provision was implicitly used as the basis for establishing the legal domicile, although it is not the sole ground for the final order.
This provision was implicitly part of the context regarding registration, but the dispositive primarily rests on the finding of domicile based on Art. 26 ZGB and the resulting instruction via § 32I lit. a GemeindeG.
This provision was cited in the dispositive for granting legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00498
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wohnsitz · Wohnsitz [Die demenzkranke Beschwerdeführerin hält sich seit Juli 2010 in einem Pflegeheim in der zürcherischen Gemeinde X auf. Zuvor hatte sie in einem anderen Kanton gewohnt. Im Oktober 2011 beantragte sie sinngemäss bei der Gemeinde X, sie sei rückwirkend auf den Zeitpunkt des Heimeintritts in deren Einwohnerregister als Niedergelassene einzutragen.] Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Heimeintritt Niederlassung in X begründet hat sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen (E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.2).
Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Heimeintritts kann heute nicht mehr eruiert werden. Die vorliegenden Umstände lassen jedoch darauf schliessen, dass ihre Demenzerkrankung damals nicht so stark fortgeschritten war, dass ihre Urteilsfähigkeit ausgeschlossen werden müsste. Demzufolge ist von einem eigenen, selbstbestimmten Entscheid der Beschwerdeführerin auszugehen, sich in das Pflegeheim zu begeben (E. 4.2). Die - vom Beschwerdegegner unbestrittenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sie mit der Absicht des dauernden Verbleibens nach X gezogen war.
Die Beschwerdeführerin hat einen neuen rechtlichen Wohnsitz in X begründet (E. 4.3).
Abschreibung desGesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gutheissung. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Einladung der Einwohnerdienste der Gemeinde X, die Beschwerdeführerin rückwirkend als Niedergelassene im Einwohnerregister einzutragen. · --- · Stichworte: · ANMELDUNG ANSTALT LEBENSMITTELPUNKT NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) URTEILSFÄHIGKEIT WOHNSITZ ZIVILRECHTLICHER WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 32 Abs. II GemeindeG § 32I lit. a GemeindeG Art. 23 ZGB Art. 26 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3