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VB.2012.00493 • VG ZH VB.2012.00493 KI-generiert

Lack of Justification in Social Assistance Decision Leading to Remand

Geschäftsnummer VB.2012.00493
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that a lower administrative decision concerning social assistance failed to meet the requirements for proper justification, particularly regarding the non-reimbursement of a subscription and an insurance policy, as the appealing party was only informed of the reasons upon receiving the opposing party's response and was subsequently denied the right to reply when the proceedings were immediately closed. This procedural violation, which included insufficient opportunity to comment before the decision and a subsequent denial of the right to a formal reply, necessitated remanding the case back to the lower authority, and the court further ruled that the lower authority wrongly denied the appellant's request for free legal aid due to this lack of adequate justification, although the court itself denied the request for free representation in the current appeal due to insufficiently substantiated arguments beyond the core procedural error.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin vorliegend schon dadurch begründet sein könnte, dass ihr vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der Bedarfsrechnung zu äussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche Beschluss den Anforderungen an eine Begründung sowohl bezüglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in keiner Weise genügt. Die Beschwerdeführerin erhielt erst mit Zustellung der Rekursantwort Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Nichtübernahme der betreffenden Kosten. Darüber hinaus setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung an, sondern erklärte gleich den ordentlichen Schriftenwechsel für geschlossen, wodurch das Recht der Beschwerdeführerin auf Replik verletzt wurde (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich vorliegend als unumgänglich (E. 2.4). Aufgrund der mangelhaften Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich dagegen in adäquater Weise zur Wehr zu setzen. Eine anwaltliche Vertretung für das Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung folglich zu Unrecht ab (E. 3.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin machte zwar grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und für die Rückweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und stellte auch keinen Antrag auf Rückweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entsprichtdenn auch vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erweist sich eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig (E. 5.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Gegendarstellung Kanzleiversehen substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court implicitly used this constitutional right, concerning the right to be heard, as the basis for the decision to refer the case back due to procedural violations.

§ 10 Abs. I VRG

This provision was cited as a legal norm relevant to the case, likely concerning the obligation to provide reasons, which was a key factor in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00493

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00493 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin vorliegend schon dadurch begründet sein könnte, dass ihr vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der Bedarfsrechnung zu äussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche Beschluss den Anforderungen an eine Begründung sowohl bezüglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in keiner Weise genügt.

Die Beschwerdeführerin erhielt erst mit Zustellung der Rekursantwort Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Nichtübernahme der betreffenden Kosten. Darüber hinaus setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung an, sondern erklärte gleich den ordentlichen Schriftenwechsel für geschlossen, wodurch das Recht der Beschwerdeführerin auf Replik verletzt wurde (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich vorliegend als unumgänglich (E. 2.4).

Aufgrund der mangelhaften Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich dagegen in adäquater Weise zur Wehr zu setzen. Eine anwaltliche Vertretung für das Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung folglich zu Unrecht ab (E. 3.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin machte zwar grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und für die Rückweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und stellte auch keinen Antrag auf Rückweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entsprichtdenn auch vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erweist sich eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNGSPFLICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3