Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00492 • VG ZH VB.2012.00492 KI-generiert

Appeal Against Extension of Restraining Order Due to Inadequate Factual Basis and Procedural Flaws

Geschäftsnummer VB.2012.00492
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the extension of a restraining and contact ban imposed under protection of victims legislation. The appellate court found that the lower authority failed to adequately investigate the facts supporting the extension, specifically by not confronting the appellant with the specific allegations or sufficiently questioning her regarding her prior statements, and also leaving the factual basis for measures against the opposing party's parents entirely unclear. Therefore, the court reasoned that the lack of proper factual substantiation and inadequate hearing of the protected person mandated the annulment of the prior decision and its remand for a new determination, while upholding the restraining order provisionally until the rehearing due to repeated measures being previously imposed against the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120023) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdegegner und dessen Eltern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung noch aus der Aktennotiz der Polizei der Schluss gezogen werden, sie habe die Vorfälle nicht bestritten (E. 4.1). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung ausdrücklich auf ihre Angaben bei der Polizei verwiesen hatte, diese Angaben von der Polizei aber nicht einmal protokolliert waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten, insbesondere den konkreten Vorwürfen gemäss dem Verlängerungsgesuch des Beschwerdegegners, konfrontierte. Bezogen auf die gegenüber den Eltern des Beschwerdegegners angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. den diese auslösenden Vorfall bleibt der Sachverhalt sodann gänzlich unklar. Auch diesbezüglich hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Allein der Umstand, dass gegen eine Person schon wiederholt Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden mussten, enthebt das zuständige Gericht jedenfalls nicht davon, den einem erneuten Gesuch zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und die gefährdende Person dazu anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Gefährdung überprüfen zu können (E. 4.2). Eine Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und angesichts der äusserst kurzen Begründung des vorinstanzlichen Verfügung als unumgänglich (E. 4.3). Da gegen die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, das ihr auferlegte und mit Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich verlängerte Rayon- und Kontaktverbot im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Vorinstanz aufrecht zu erhalten (E. 5). Teilweise Gutheissung. Aufhebungder Verfügung der Vorinstanz und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Schlagwörter

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Sachverhaltsgrundlage prozessleitende Verfügungen Opferhilfe Verlängerung der Untersuchungshaft Parteianhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. II GSG

This provision appears to be part of the legal framework for the protective measures that were the subject of the appeal, which the court partially accepted.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision appears to be part of the legal framework for the protective measures that were the subject of the appeal, which the court partially accepted.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision appears to be part of the legal framework for the protective measures that were the subject of the appeal, which the court partially accepted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00492

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00492 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120023) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdegegner und dessen Eltern.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung noch aus der Aktennotiz der Polizei der Schluss gezogen werden, sie habe die Vorfälle nicht bestritten (E. 4.1). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung ausdrücklich auf ihre Angaben bei der Polizei verwiesen hatte, diese Angaben von der Polizei aber nicht einmal protokolliert waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten, insbesondere den konkreten Vorwürfen gemäss dem Verlängerungsgesuch des Beschwerdegegners, konfrontierte.

Bezogen auf die gegenüber den Eltern des Beschwerdegegners angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. den diese auslösenden Vorfall bleibt der Sachverhalt sodann gänzlich unklar. Auch diesbezüglich hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Allein der Umstand, dass gegen eine Person schon wiederholt Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden mussten, enthebt das zuständige Gericht jedenfalls nicht davon, den einem erneuten Gesuch zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und die gefährdende Person dazu anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Gefährdung überprüfen zu können (E. 4.2).

Eine Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und angesichts der äusserst kurzen Begründung des vorinstanzlichen Verfügung als unumgänglich (E. 4.3). Da gegen die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, das ihr auferlegte und mit Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich verlängerte Rayon- und Kontaktverbot im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Vorinstanz aufrecht zu erhalten (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RÜCKWEISUNG SACHVERHALT VERLÄNGERUNG VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3