Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00491 • VG ZH VB.2012.00491 KI-generiert

Prison Sentence Commencement Upheld; Transfer Denied

Geschäftsnummer VB.2012.00491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request to postpone the commencement of a prison sentence. The applicant failed to provide sufficient evidence of an emergency situation involving the care of his son, and the court found that the public interest in swift justice outweighed the applicant's private interest in postponement. The court also upheld the decision to assign the applicant to a specific correctional facility, finding no grounds for his transfer request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 2). Die Vorinstanz verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch, indem sie über den Rekurs entschied, ohne den Beschwerdeführer zuvor auf den ungenügenden Nachweis der Notlage hinzuweisen und ihm diesbezüglich Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die Notlage bezüglich Betreuung seines Sohns während der Nachtschichten seiner Ehefrau nicht dargelegt bzw. belegt (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs wiegt angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit sowie der zahlreichen gravierenden Delikte schwerer als sein privates Interesse an der Verschiebung des Strafantritts (E. 3.4). Die Vorladung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Strafanstalt ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Vorladung in eine andere Strafanstalt zu Recht ab (E 4). Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (E 6). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Überstellungshaft bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Beweisübernahme Vollzug von Freiheitsstrafen Fortdauer der Untersuchungshaft Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 BGG

This provision is cited as the legal basis for the statement that the appeal to the Federal Court has no suspensive effect.

Art. 11 BV

Cited in relation to the fundamental rights, specifically the principle of proportionality, which is relevant to the balancing of interests in the decision.

Art. 29 Abs. II BV

Cited as the legal basis for the right to be heard, which the court found was not violated.

§ 48 Abs. III JVV

This provision relates to the transfer to a specific penal institution, which was relevant to the decision regarding the applicant's request for transfer.

§ 51 Abs. I JVV

This provision likely governs the conditions for postponing the commencement of a sentence, which is central to the case.

§ 7 Abs. I VRG

This provision pertains to the principle of proportionality and the balancing of public and private interests, which was a key factor in the decision.

§ 7 Abs. II lit. a VRG

This provision likely deals with the specific conditions under which a postponement of a sentence can be granted, relevant to the assessment of the applicant's emergency situation.

§ 60 VRG

This provision is likely related to the procedural aspects of the appeal and the decision-making process, including the investigation principle.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00491

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 2). Die Vorinstanz verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch, indem sie über den Rekurs entschied, ohne den Beschwerdeführer zuvor auf den ungenügenden Nachweis der Notlage hinzuweisen und ihm diesbezüglich Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen (E. 3.2).

Der Beschwerdeführer hat die Notlage bezüglich Betreuung seines Sohns während der Nachtschichten seiner Ehefrau nicht dargelegt bzw. belegt (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs wiegt angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit sowie der zahlreichen gravierenden Delikte schwerer als sein privates Interesse an der Verschiebung des Strafantritts (E. 3.4). Die Vorladung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Strafanstalt ist nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Vorladung in eine andere Strafanstalt zu Recht ab (E 4). Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (E 6). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHUB GEFÄHRLICHKEIT GEGENSTANDSLOSIGKEIT INTERESSENABWÄGUNG RECHTLICHES GEHÖR STRAFANSTALT STRAFANTRITT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen: · Art. 103 BGG Art. 11 BV Art. 29 Abs. II BV § 48 Abs. III JVV § 51 Abs. I JVV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II lit. a VRG § 60 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4