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VB.2012.00483 • VG ZH VB.2012.00483 KI-generiert

Driver License Revocation for Negligent Traffic Violation and Administrative Delay

Geschäftsnummer VB.2012.00483
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an administrative measure revoking a driving license following a collision where the driver, while making a left turn across a preferential street, looked at the rear of their vehicle, violating a fundamental duty of care and causing an accident with a cyclist who had the right-of-way. The court affirmed that this conduct constituted gross negligence, meeting the threshold for a serious violation, as it involved both significant danger to others and a high degree of fault. However, the court determined that the driver's fault was only at the lower end for a serious violation, thus not warranting an increase beyond the minimum withdrawal period; furthermore, due to an unreasonable eight-month delay in the administrative process for this non-complex case, the court partially upheld the appeal and reduced the license withdrawal period to four months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug. Kollision mit vortrittsberechtigter Fahrradfahrerin: Abgrenzung zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung; Bemessung der Entzugsdauer; Beschleunigungsgebot. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine grosse Gefährdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (E. 3.2). Die Vorinstanzen haben (unbewusste) Grobfahrlässigkeit zu Recht bejaht. Das Linksabbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse über ein Trottoir und einen Fahrradstreifen hinweg erforderte die volle Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Indem sie während dieses Manövers in den hinteren Teil ihres Fahrzeugs blickte, verletzte sie eine elementare Sorgfaltspflicht. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer darf das schwere Verschulden der Beschwerdeführerin nur insoweit zu einer Erhöhung führen, als es das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit ohnehin vorliegen muss (E. 3.3.2). Im Rahmen von schweren Widerhandlungen liegt das Verschulden der Beschwerdeführerin an der unteren Grenze, weshalb es keine Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertigt. Im vorinstanzlichen Verfahren verstrichen vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum Entscheid rund acht Monate. Im vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall stellt dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, der mit einer leichten Reduktion der Entzugsdauer Rechnung zu tragen ist (E. 3.4). Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Wegrecht Auffahrunfall grobe Fahrlässigkeit Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

This provision relates to the definition of the serious offense (schwere Widerhandlung) which was the main ground for the driving ban.

Art. 16c Abs. I lit. a SVG

This provision was cited in relation to the application of the driving ban scale.

Art. 16c Abs. II lit. a SVG

This provision was cited in relation to the application of the driving ban scale.

Art. 31 Abs. I SVG

This provision concerns the duration of the withdrawal, which was modified by the court.

Art. 31 Abs. III SVG

This provision relates to the principle of acceleration (Beschleunigungsgebot), which led to a reduction in the duration of the withdrawal.

Art. 36 Abs. IV SVG

This provision relates to the duration/measurement of the withdrawal which was modified by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00483

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00483 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug. Kollision mit vortrittsberechtigter Fahrradfahrerin: Abgrenzung zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung; Bemessung der Entzugsdauer; Beschleunigungsgebot. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine grosse Gefährdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (E. 3.2).

Die Vorinstanzen haben (unbewusste) Grobfahrlässigkeit zu Recht bejaht. Das Linksabbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse über ein Trottoir und einen Fahrradstreifen hinweg erforderte die volle Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Indem sie während dieses Manövers in den hinteren Teil ihres Fahrzeugs blickte, verletzte sie eine elementare Sorgfaltspflicht. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer darf das schwere Verschulden der Beschwerdeführerin nur insoweit zu einer Erhöhung führen, als es das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit ohnehin vorliegen muss (E. 3.3.2).

Im Rahmen von schweren Widerhandlungen liegt das Verschulden der Beschwerdeführerin an der unteren Grenze, weshalb es keine Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertigt. Im vorinstanzlichen Verfahren verstrichen vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum Entscheid rund acht Monate. Im vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall stellt dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, der mit einer leichten Reduktion der Entzugsdauer Rechnung zu tragen ist (E. 3.4). Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate. · --- · Stichworte:

· AUFMERKSAMKEIT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DOPPELVERWERTUNGSVERBOT FAHRLÄSSIGKEIT GROBFAHRLÄSSIGKEIT LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER SCHWERE WIDERHANDLUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERSCHULDEN (SVG) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 18 Abs. I KV Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 31 Abs. I SVG Art. 31 Abs. III SVG Art. 36 Abs. IV SVG § 27c Abs. I VRG Art. 3 Abs. I VRV Art. 15 Abs. III VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2