Municipality v. Student: Social Assistance for Adult University Students
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court confirmed the legitimacy of a municipality's appeal against a decision concerning social assistance for a 27-year-old university student, finding the municipality had a recognizable interest under cantonal law due to potential financial implications for future similar cases. The court reasoned that while the local authority had unrestricted discretion to review the case, assistance should be granted to young adults pursuing their first education, even if over 25, provided they started before 25 and their own means or parental contributions are insufficient, especially when full-time study and sole custody of a young child preclude gainful employment.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe / Gemeindebeschwerde | Sozialhilfeanspruch einer 27-jährigen Universitätsstudentin / Legitimation des Gemeinwesens. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Streitwert (E. 1.2). Anfechtbarer Rückweisungsentscheid (E. 1.3). Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens: Bis anhin bejahte das Verwaltungsgericht die Legitimation des Gemeinwesens bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Falls - gestützt auf Bundesrecht bzw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ob daran festgehalten werden kann, erscheint vor dem Hintergrund eines neuen bundesgerichtlichen Leitentscheids fraglich. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden, weil die Legitimation des Gemeinwesens gestützt auf kantonales Recht zu bejahen ist (E. 2.1). Mit der seit Juli 2011 geltenden Gemeindelegitimationsbestimmung (§ 21 Abs. 2 VRG) wollte der Gesetzgeber die bisherige Legitimationspraxis des Verwaltungsgerichts nicht einengen, sondern fortführen. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid für sie besondere finanzielle Auswirkungen hat aufgrund einer präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle (E. 2.2). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (E. 2.3). Dem Bezirksrat stand als Vorinstanz eine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zu: Die Unterstützung erwachsener Studierender hat im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, so dass die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht berührt ist; ferner waren weder besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen noch spezielle Fragen zu lösen (E. 4). Junge Erwachsene - d.h. Personen zwischen dem 18. und 25. Altersjahr -, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und die Eltern dennotwendigen Unterhalt nicht leisten (E. 5.1). Die heute 27-jährige Beschwerdegegnerin nahm ihr Universitätsstudium vor Abschluss ihres 25. Altersjahrs auf und damit zu einem Zeitpunkt, als sie gemäss SKOS-Richtlinien noch als "junge Erwachsene" galt. Es kann nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Studiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, denn sonst wäre der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt; die Beschwerdegegenerin hat deshalb als unterstützungsberechtigt zu gelten (E. 5.2). Ein Elternbeitrag kann zur Zeit mangels Erhältlichkeit nicht berücksichtigt werden (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin absolviert ein Vollzeitstudium und ist alleinerziehende Mutter eines 5-jährigen Kindes, weshalb ihr nicht zugemutet werden kann, einer existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe municipality's standing (Beschwerdelegitimation) was affirmed based on this provision due to the decision having special financial implications for future similar cases.
This provision is cited in the list of legal norms, but its direct application in the dispositive cannot be confirmed without seeing the actual numbered orders (the dispositive is summarized, not fully transcribed, but included in the context of norms applied for the ruling).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00478
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe / Gemeindebeschwerde · Sozialhilfeanspruch einer 27-jährigen Universitätsstudentin / Legitimation des Gemeinwesens. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Streitwert (E. 1.2). Anfechtbarer Rückweisungsentscheid (E. 1.3). Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens: Bis anhin bejahte das Verwaltungsgericht die Legitimation des Gemeinwesens bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Falls - gestützt auf Bundesrecht bzw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Ob daran festgehalten werden kann, erscheint vor dem Hintergrund eines neuen bundesgerichtlichen Leitentscheids fraglich. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden, weil die Legitimation des Gemeinwesens gestützt auf kantonales Recht zu bejahen ist (E. 2.1). Mit der seit Juli 2011 geltenden Gemeindelegitimationsbestimmung (§ 21 Abs. 2 VRG) wollte der Gesetzgeber die bisherige Legitimationspraxis des Verwaltungsgerichts nicht einengen, sondern fortführen. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid für sie besondere finanzielle Auswirkungen hat aufgrund einer präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle (E. 2.2).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (E. 2.3). Dem Bezirksrat stand als Vorinstanz eine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zu: Die Unterstützung erwachsener Studierender hat im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, so dass die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht berührt ist; ferner waren weder besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen noch spezielle Fragen zu lösen (E. 4). Junge Erwachsene - d.h. Personen zwischen dem 18. und 25. Altersjahr -, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und die Eltern dennotwendigen Unterhalt nicht leisten (E. 5.1).
Die heute 27-jährige Beschwerdegegnerin nahm ihr Universitätsstudium vor Abschluss ihres 25. Altersjahrs auf und damit zu einem Zeitpunkt, als sie gemäss SKOS-Richtlinien noch als "junge Erwachsene" galt. Es kann nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Studiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, denn sonst wäre der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt; die Beschwerdegegenerin hat deshalb als unterstützungsberechtigt zu gelten (E. 5.2). Ein Elternbeitrag kann zur Zeit mangels Erhältlichkeit nicht berücksichtigt werden (E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin absolviert ein Vollzeitstudium und ist alleinerziehende Mutter eines 5-jährigen Kindes, weshalb ihr nicht zugemutet werden kann, einer existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION ELTERNBEITRAG ERMESSEN ERSTAUSBILDUNG ERWERBSARBEIT FINANZVERMÖGEN GEMEINDEAUTONOMIE GEMEINDEBESCHWERDE JUNGE ERWACHSENE LEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SOZIALHILFE STUDIUM UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG Art. 111 Abs. I BGG Art. 11 Abs. I lit. a ELG § 15 SHG § 17 Abs. I SHV § 20 Abs. I lit. b VRG § 21 Abs. II lit. c VRG § 41 Abs. III VRG Art. 289 Abs. II ZGB · Publikationen:
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