Protection Against Violence Act Eviction Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal regarding measures under the Protection Against Violence Act, where a mother sought the eviction of her adult son from their combined two-and-a-half and three-and-a-half-room apartment, after a lower authority had only extended a contact ban and ordered a trespass ban for the mother's section of the dwelling. The court accepted new factual assertions clarifying the living situation as relevant, and reasoned that eviction of the son was suitable and necessary to protect the mother's physical and mental integrity and to de-escalate the situation, finding that the lesser measures imposed by the lower authority were insufficient given the reality of the shared space, and that the mother's right to integrity outweighed the son's private interests, resulting in the partial granting of the appeal and the order for the son's eviction within five days.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120100-L) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Beschwerdeführerin (Mutter) und der Beschwerdegegner (erwachsener Sohn) leben in einer Wohnung, die sich aus einer Zweieinhalb- und einer Dreieinhalbzimmerwohnung zusammensetzt, die mittels Durchbruchs einer Trennwand miteinander verbunden wurden. Die Vorinstanz verlängerte ein gegen den Beschwerdegegner angeordnetes Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin um drei Monate, hob aber die Wegweisung und das Rayonverbot auf und ordnete nur ein Betretverbot bezüglich des Wohnungsteils der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde die Wegweisung des Beschwerdegegners aus sämtlichen Zimmern der Wohnung.] Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Parteien zahlreiche Ausführungen, die zu einer Verdeutlichung der Wohnsituation bzw. zu einer umfassenderen Darstellung der gegebenen Verhältnisse beitrugen, insbesondere hinsichtlich der Nutzbarkeit bzw. Nutzung der einzelnen Zimmer durch die Parteien. Nachdem diese Tatsachenbehauptungen durch die vorinstanzliche Verfügung notwendig geworden waren, erweisen sie sich als zulässig, und es darf darauf im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (E. 3.3). Eine Wegweisung ist nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (E. 4.1). Eine Wegweisung des Beschwerdegegners ist geeignet, die körperliche und psychische Integrität der Beschwerdeführerin zu schützen und zur Beruhigung der Situation beizutragen (E. 5.1). Faktisch handelt es sich um eine einzige Wohnung. Es erscheint daher glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, die für die Entspannung der Situation nötige Ruhe zu finden. Die von der Vorinstanz auferlegten bzw. bestätigten Massnahmen konnten Belästigungen seitens des Beschwerdegegners nicht verhindern. Das ihm auferlegte Betretverbot ist angesichts der tatsächlichen Situation, wie sie sich vor Verwaltungsgericht ergibt, nicht gleich geeignet wie eine Wegweisung, um die auf demSpiel stehenden öffentlichen Interessen zu verwirklichen (E. 5.2). Die gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdegegners erscheinen nicht als derart schwer, dass er auf die jetzige Wohnung unbedingt angewiesen wäre. Das Recht der Beschwerdeführerin auf geistige und körperliche Unversehrtheit überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdegegners (E. 5.3). Der Beschwerdegegner ist aus der Wohnung wegzuweisen. Um die Wohnung zu verlassen, ist ihm eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids einzuräumen (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article in its reasoning to assess the admissibility of a removal order, which was ultimately granted.
This article (Protection against violence) served as the substantive basis for the court's decision to order the removal of the respondent from the apartment.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, likely related to the procedural handling or substance of the administrative appeal, although the dispositive itself is brief.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120100-L) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Beschwerdeführerin (Mutter) und der Beschwerdegegner (erwachsener Sohn) leben in einer Wohnung, die sich aus einer Zweieinhalb- und einer Dreieinhalbzimmerwohnung zusammensetzt, die mittels Durchbruchs einer Trennwand miteinander verbunden wurden.
Die Vorinstanz verlängerte ein gegen den Beschwerdegegner angeordnetes Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin um drei Monate, hob aber die Wegweisung und das Rayonverbot auf und ordnete nur ein Betretverbot bezüglich des Wohnungsteils der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde die Wegweisung des Beschwerdegegners aus sämtlichen Zimmern der Wohnung.] Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Parteien zahlreiche Ausführungen, die zu einer Verdeutlichung der Wohnsituation bzw. zu einer umfassenderen Darstellung der gegebenen Verhältnisse beitrugen, insbesondere hinsichtlich der Nutzbarkeit bzw. Nutzung der einzelnen Zimmer durch die Parteien.
Nachdem diese Tatsachenbehauptungen durch die vorinstanzliche Verfügung notwendig geworden waren, erweisen sie sich als zulässig, und es darf darauf im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (E. 3.3). Eine Wegweisung ist nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (E. 4.1). Eine Wegweisung des Beschwerdegegners ist geeignet, die körperliche und psychische Integrität der Beschwerdeführerin zu schützen und zur Beruhigung der Situation beizutragen (E. 5.1). Faktisch handelt es sich um eine einzige Wohnung. Es erscheint daher glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, die für die Entspannung der Situation nötige Ruhe zu finden.
Die von der Vorinstanz auferlegten bzw. bestätigten Massnahmen konnten Belästigungen seitens des Beschwerdegegners nicht verhindern. Das ihm auferlegte Betretverbot ist angesichts der tatsächlichen Situation, wie sie sich vor Verwaltungsgericht ergibt, nicht gleich geeignet wie eine Wegweisung, um die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen zu verwirklichen (E. 5.2). Die gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdegegners erscheinen nicht als derart schwer, dass er auf die jetzige Wohnung unbedingt angewiesen wäre.
Das Recht der Beschwerdeführerin auf geistige und körperliche Unversehrtheit überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdegegners (E. 5.3). Der Beschwerdegegner ist aus der Wohnung wegzuweisen. Um die Wohnung zu verlassen, ist ihm eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids einzuräumen (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EIGNUNG ERFORDERLICHKEIT INTERESSENABWÄGUNG KONTAKTVERBOT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG WEGWEISUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 10 Abs. II BV Art. 13 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 36 Abs. II BV Art. 9 Abs. II GSG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2