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VB.2012.00470 • VG ZH VB.2012.00470 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Allocation of Court Costs in Notarial Fee Dispute

Geschäftsnummer VB.2012.00470
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a decision regarding notarial and land registry fees with the finance department, which subsequently transferred the matter to the administrative court, but the appealing party immediately communicated their intention not to pursue proceedings before the administrative court, leading to the case being dismissed as withdrawn. The court reasoned that because the withdrawal occurred immediately after notification of the transfer and before any procedural steps were initiated, fairness considerations mandated that the court costs be borne by the court treasury rather than being allocated to the parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Notariats- und Grundbuchgebühren | Kostenverlegung bei sofortigem Rückzug der Beschwerde Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt, ist das von der Finanzdirektion überwiesene Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (E. 2). Bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen u.a. auch Billigkeitserwägungen zum Zug (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden richteten ihre Eingabe an die Finanzdirektorin und erklärten den Rückzug der Beschwerde unmittelbar nach der Orientierung über die Überweisung an das Verwaltungsgericht, als noch keine prozessleitenden Schritte eingeleitet worden waren. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.2). Abschreiben als durch Rückzug erledigt

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrenskosten Haftung des Notars Eröffnung des Entscheids Verpflichtung zur Geldzahlung Gebührenüberforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

This provision likely forms the basis for declaring the procedure closed due to the withdrawal of the appeal.

§ 38b Abs. I lit. b VRG

This provision is cited in relation to the allocation of costs, specifically mentioning considerations of equity.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00470

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00470 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Notariats- und Grundbuchgebühren · Kostenverlegung bei sofortigem Rückzug der Beschwerde Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt, ist das von der Finanzdirektion überwiesene Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (E. 2).

Bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen u.a. auch Billigkeitserwägungen zum Zug (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden richteten ihre Eingabe an die Finanzdirektorin und erklärten den Rückzug der Beschwerde unmittelbar nach der Orientierung über die Überweisung an das Verwaltungsgericht, als noch keine prozessleitenden Schritte eingeleitet worden waren. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.2). Abschreiben als durch Rückzug erledigt · --- · Stichworte:

· BILLIGKEIT GEBÜHREN GERICHTSKASSE GERICHTSKOSTEN KOSTENVERLEGUNG KOSTENVERTEILUNG RÜCKZUG ÜBERWEISUNG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4