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VB.2012.00469 • VG ZH VB.2012.00469 KI-generiert

Appeal of Denial of Conditional Release Based on Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2012.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of conditional release from imprisonment at the two-thirds mark, as stipulated by law, despite the appellant's undisputed improvement in conduct during incarceration. The court reasoned that while behavior had improved, the appellant's extensive prior criminal record, the uncertainty of future living conditions upon repatriation to their home country after release, and the inability to mandate probationary support—rendering the threat of re-imprisonment less deterrent—collectively indicated a higher risk of recidivism, justifying the rejection of conditional release by weighing the advantages of full sentence completion more heavily within the broad discretionary margin afforded to the authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin (E. 2). Das Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen verbessert (E. 4.1). Für eine Vollverbüssung der Strafe sprechen jedoch ihr Vorleben, das eine langjährige Deliktsgeschichte umfasst (E. 4.2), sowie die zu erwartenden künftigen Lebensverhältnisse, die von Unsicherheit geprägt sind, da sie nach Strafende in ihr Heimatland zurückkehren muss (E. 4.3). Dass die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von Bewährungshilfe verbunden werden kann und die für den Rückfall während der Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschrecken kann, wirkt sich zudem auf die Rückfallgefahr negativ aus (E. 4.4). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt. Vor dem Hintergrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug (E. 4.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten Gefängnisstrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafrechtliche Drohung Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article concerns the legal basis for conditional release, which was the subject of the dispute.

§ 16 Abs. I VRG

This provision was cited in relation to the contested administrative decision concerning conditional release.

§ 16 Abs. IV VRG

This provision was cited in relation to the contested administrative decision concerning conditional release.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00469

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.02.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin (E. 2). Das Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen verbessert (E. 4.1).

Für eine Vollverbüssung der Strafe sprechen jedoch ihr Vorleben, das eine langjährige Deliktsgeschichte umfasst (E. 4.2), sowie die zu erwartenden künftigen Lebensverhältnisse, die von Unsicherheit geprägt sind, da sie nach Strafende in ihr Heimatland zurückkehren muss (E. 4.3). Dass die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von Bewährungshilfe verbunden werden kann und die für den Rückfall während der Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschrecken kann, wirkt sich zudem auf die Rückfallgefahr negativ aus (E. 4.4). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt.

Vor dem Hintergrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug (E. 4.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT GESAMTWÜRDIGUNG LEBENSVERHÄLTNISSE LEGALPROGNOSE VORLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 86 StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4