Appeal of Denial of Conditional Release Due to Incomplete Rehabilitation and Unstable Prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court reviewed an appeal concerning the denial of conditional release at the two-thirds mark of a sentence under the relevant penal code article, confirming the lower court's jurisdiction. The court reasoned that while the appellant's conduct during incarceration was good, his multiple prior convictions, the endangerment of high-value legal interests, and the instability of his post-release circumstances weighed against early release. Furthermore, because the appellant had only recently begun an aggression management therapy, continuing the full term was deemed necessary to complete this treatment, thereby favorably influencing the prognosis for future law-abiding behavior, leading to the dismissal of the appeal while granting free legal assistance.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 3.1-3.4). Zudem absolviert der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit eine Agressionsbewältigungstherapie, so dass die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die Therapie abzuschliessen, die Möglichkeit bietet, die Legalprognose günstig zu beeinflussen (E. 3.5). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThe core issue concerns the application of the criteria for conditional release, which is governed by this article.
This provision was cited alongside other norms that frame the court's decision.
This procedural norm was cited in connection with the legal framework for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00467
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.11.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2).
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 3.1-3.4). Zudem absolviert der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit eine Agressionsbewältigungstherapie, so dass die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die Therapie abzuschliessen, die Möglichkeit bietet, die Legalprognose günstig zu beeinflussen (E. 3.5).
Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE GESAMTWÜRDIGUNG LEBENSVERHÄLTNISSE LEGALPROGNOSE STRAFVOLLZUG THERAPIE VORSTRAFEN · Rechtsnormen:
· Art. 86 Abs. I StGB § 16 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5