Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00467 • VG ZH VB.2012.00467 KI-generiert

Appeal of Denial of Conditional Release Due to Incomplete Rehabilitation and Unstable Prognosis

Geschäftsnummer VB.2012.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court reviewed an appeal concerning the denial of conditional release at the two-thirds mark of a sentence under the relevant penal code article, confirming the lower court's jurisdiction. The court reasoned that while the appellant's conduct during incarceration was good, his multiple prior convictions, the endangerment of high-value legal interests, and the instability of his post-release circumstances weighed against early release. Furthermore, because the appellant had only recently begun an aggression management therapy, continuing the full term was deemed necessary to complete this treatment, thereby favorably influencing the prognosis for future law-abiding behavior, leading to the dismissal of the appeal while granting free legal assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 3.1-3.4). Zudem absolviert der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit eine Agressionsbewältigungstherapie, so dass die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die Therapie abzuschliessen, die Möglichkeit bietet, die Legalprognose günstig zu beeinflussen (E. 3.5). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung administrative Entlassung strafrechtliche Rehabilitation teilbedingte Strafe Überprüfung der Strafzumessung Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 86 Abs. I StGB

The core issue concerns the application of the criteria for conditional release, which is governed by this article.

§ 50 Abs. I VRG

This provision was cited alongside other norms that frame the court's decision.

§ 16 Abs. I VRG

This procedural norm was cited in connection with the legal framework for the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00467

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.11.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2).

Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 3.1-3.4). Zudem absolviert der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit eine Agressionsbewältigungstherapie, so dass die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die Therapie abzuschliessen, die Möglichkeit bietet, die Legalprognose günstig zu beeinflussen (E. 3.5).

Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE GESAMTWÜRDIGUNG LEBENSVERHÄLTNISSE LEGALPROGNOSE STRAFVOLLZUG THERAPIE VORSTRAFEN · Rechtsnormen:

· Art. 86 Abs. I StGB § 16 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5