Community Service Cessation and Enforcement Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court ruled that the cessation of community service ordered by a prosecutor was justified because the individual failed to report for it. However, the court found that a separate order to jointly enforce community service from a different judge and the prosecutor was not warranted, as neither had truly begun. Furthermore, the court determined that discontinuing the judge-ordered community service was improper because it was initiated by the individual and lacked legal basis, especially since the service had not commenced and no warning was issued. The court also criticized the lower courts for automatically assuming future non-compliance based on past behavior, which could prevent the individual from ever performing community service.
Legislator-Regeste
Amtlichgemeinnützige Arbeit | Einstellung gemeinnütziger Arbeit. Die Einstellungsverfügung des Beschwerdegegners betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft angeordnete gemeinnützige Arbeit erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer die Aufgebote zum Antreten der gemeinnützigen Arbeit nicht befolgt hatte (E. 4.1). Die Anordnung des Beschwerdegegners, die vom Stadtrichteramt und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte gemeinnützige Arbeit werde gestützt auf Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG gemeinsam vollzogen, war nicht gerechtfertigt, da von einem eigentlichen "Vollzug" der gemeinnützigen Arbeit in keinem der beiden Fälle gesprochen werden kann. Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit "analog" zu derjenigen von der Staatsanwaltschaft angeordneten einzustellen, da sie auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und sich für diese Einstellung keine rechtliche Grundlage finden lässt. § 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut ("Abbruch") voraus, dass die gemeinnützige Arbeit schon in Vollzug gesetzt wurde, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Einstellung zu mahnen. Schliesslich durften die Vorinstanzen nicht gleichsam "automatisch" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und des bereits früher gezeigten Verhaltens auf ein entsprechendes, späteres Verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Unter Berücksichtigung des vorliegend von ihnen angewendeten Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG hätte dies zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft geradezu verunmöglicht würde, gemeinnützige Arbeit zu verrichten (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for stopping the execution of community service, with the court finding it was not applicable because the community service had not yet commenced.
Cited as the legal basis for the joint execution of community service, which the court found was not justified in this case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00458
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · gemeinnützige Arbeit · Einstellung gemeinnütziger Arbeit. Die Einstellungsverfügung des Beschwerdegegners betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft angeordnete gemeinnützige Arbeit erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer die Aufgebote zum Antreten der gemeinnützigen Arbeit nicht befolgt hatte (E. 4.1).
Die Anordnung des Beschwerdegegners, die vom Stadtrichteramt und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte gemeinnützige Arbeit werde gestützt auf Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG gemeinsam vollzogen, war nicht gerechtfertigt, da von einem eigentlichen "Vollzug" der gemeinnützigen Arbeit in keinem der beiden Fälle gesprochen werden kann. Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit "analog" zu derjenigen von der Staatsanwaltschaft angeordneten einzustellen, da sie auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und sich für diese Einstellung keine rechtliche Grundlage finden lässt.
§ 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut ("Abbruch") voraus, dass die gemeinnützige Arbeit schon in Vollzug gesetzt wurde, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Einstellung zu mahnen. Schliesslich durften die Vorinstanzen nicht gleichsam "automatisch" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und des bereits früher gezeigten Verhaltens auf ein entsprechendes, späteres Verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Unter Berücksichtigung des vorliegend von ihnen angewendeten Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG hätte dies zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft geradezu verunmöglicht würde, gemeinnützige Arbeit zu verrichten (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINSTELLUNG ERSATZFREIHEITSSTRAFE GEMEINNÜTZIGE ARBEIT UMWANDLUNG · Rechtsnormen: · § 29 JVV § 36 Abs. I JVV Art. 39 StGB Art. 107 StGB § 11 Abs. I V-StGB-MStGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3