Appeal Regarding Employment Authorization for Foreign IT Specialist
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a negative prior decision regarding the authorization for a foreign IT specialist to engage in gainful employment, which was deemed independently challengeable as it related solely to the employment authorization, not the residence permit itself which remained within the discretion of the immigration authority. The court reasoned that although the IT sector generally lacked oversupply, abstract market assessments did not automatically mandate approval; rather, the specific business circumstances must be scrutinized, and since the applicant's business figures did not indicate strong demand for the offered services, the appeal was dismissed to the extent the court could enter upon it.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalt mit Erwerbstätigkeit, arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Unter welchen Voraussetzungen besteht ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulassung eines ausländischen Informatikers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz?] Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide gelten, wenn - wie im Kanton Zürich - unterschiedliche Behörden für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zuständig sind, als selbständig anfechtbar. Ob es sich dabei verwaltungsprozessrechtlich um (verfahrensabschliessende) End- oder aber um (selbständig eröffnete) Vor- oder Zwischenentscheide handelt, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht an sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG unterlägen, bedarf keiner abschliessenden Beurteilung (E. 1.2). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen (selbständig eröffnete) arbeitsmarktliche Vorentscheide bildet nicht die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung) als solche, sondern einzig der Entscheid über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (E. 1.3). Da weder ein Staatsvertrag noch Art. 42-52 AuG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einräumen, liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) bzw. die Verlängerung oder Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) für den Beschwerdeführer im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei die Grundsätze von Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG zu beachten sind (E. 2.1). Allein der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin der IT-Branche zuzuordnen ist, für deren Leistungen im Allgemeinen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht derzeit kein Überangebot bestehen dürfte, führt nicht zwingend dazu, dass dem Zulassungsgesuch aufgrund dieser abstrakten Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprochen werden müsste. Vielmehr war es denVorinstanzen unbenommen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden im Einzelnen zu begutachten. Vorliegend sprechen die Geschäftszahlen nicht dafür, dass für die von den Beschwerdeführenden angebotenen Leistungen eine starke Nachfrage bestünde (E. 2.2). Abweisung soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00457
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00457 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.05.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, arbeitsmarktlicher Vorentscheid · [Unter welchen Voraussetzungen besteht ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulassung eines ausländischen Informatikers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz?] Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide gelten, wenn - wie im Kanton Zürich - unterschiedliche Behörden für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zuständig sind, als selbständig anfechtbar.
Ob es sich dabei verwaltungsprozessrechtlich um (verfahrensabschliessende) End- oder aber um (selbständig eröffnete) Vor- oder Zwischenentscheide handelt, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht an sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG unterlägen, bedarf keiner abschliessenden Beurteilung (E. 1.2). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen (selbständig eröffnete) arbeitsmarktliche Vorentscheide bildet nicht die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung) als solche, sondern einzig der Entscheid über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (E. 1.3).
Da weder ein Staatsvertrag noch Art. 42-52 AuG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einräumen, liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) bzw. die Verlängerung oder Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) für den Beschwerdeführer im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei die Grundsätze von Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG zu beachten sind (E. 2.1). Allein der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin der IT-Branche zuzuordnen ist, für deren Leistungen im Allgemeinen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht derzeit kein Überangebot bestehen dürfte, führt nicht zwingend dazu, dass dem Zulassungsgesuch aufgrund dieser abstrakten Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprochen werden müsste.
Vielmehr war es denVorinstanzen unbenommen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden im Einzelnen zu begutachten. Vorliegend sprechen die Geschäftszahlen nicht dafür, dass für die von den Beschwerdeführenden angebotenen Leistungen eine starke Nachfrage bestünde (E. 2.2). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANWESENHEITSBEWILLIGUNG ARBEITSMARKTBEHÖRDE ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID GESAMTWIRTSCHAFTLICHES HÄRTEFALLPRÜFUNG INFORMATIK-PROJEKTENTWICKLUNG KONKRETE GESCHÄFTSZAHLEN SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN · Rechtsnormen:
· Art. 11 Abs. III AuG Art. 18 lit. a AuG Art. 18 lit. b AuG Art. 19 lit. a AuG Art. 30 AuG Art. 32 AuG Art. 33 AuG Art. 40 Abs. II AuG Art. 99 AuG Art. 92 BGG Art. 93 BGG § 19a Abs. II VRG Art. 83 VZAE Art. 83 Abs. I lit. a VZAE Art. 85 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3