Disability Dismissal Upheld Due to Lack of Alternative Employment Possibilities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the termination of an employment relationship due to disability, interpreting the applicable former personnel regulation to permit dismissal only when the employee is fully incapable of their former work and there is no actual possibility of redeployment within the administration. The court found that the employer sufficiently demonstrated that the appellant lacked the necessary specialized current knowledge, experience, or higher professional qualifications for available positions within the city administration, thereby justifying the termination based on the inability to offer suitable alternative employment.
Legislator-Regeste
AmtlichBeendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität | Anwendbarkeit von Art. 23 des Personalrechts der Stadt Zürich (PR) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung (E. 2.2). aArt. 23 Abs. 1 Satz 1 PR ist so zu verstehen, dass ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, wenn einerseits eine volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vorliegt und anderseits keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb der Stadtverwaltung anderweitig einzusetzen (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin konnte dartun, dass dem Beschwerdeführer für die in Frage stehenden offenen Stellen das spezialisierte aktuelle Wissen, eine entsprechende Erfahrung oder die notwendige höhere Fachausbildung fehlt (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was the main ground used to assess the termination of the employment relationship due to disability, as interpreted in E. 2.3.
This provision governs the costs and fees, which is implicitly referenced by the final dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00453
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00453 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität · Anwendbarkeit von Art. 23 des Personalrechts der Stadt Zürich (PR) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung (E. 2.2). aArt. 23 Abs. 1 Satz 1 PR ist so zu verstehen, dass ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, wenn einerseits eine volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vorliegt und anderseits keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb der Stadtverwaltung anderweitig einzusetzen (E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin konnte dartun, dass dem Beschwerdeführer für die in Frage stehenden offenen Stellen das spezialisierte aktuelle Wissen, eine entsprechende Erfahrung oder die notwendige höhere Fachausbildung fehlt (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTLASSUNG INVALIDITÄTSHALBER STELLENANGEBOT ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 84 Abs. 2 AB PR Zürich Art. 23 Abs. 1 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2