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VB.2012.00450 • VG ZH VB.2012.00450 KI-generiert

Conditional Release Appeal Based on Redemption Over Past Conduct

Geschäftsnummer VB.2012.00450
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, having served two-thirds of his sentence and demonstrating exemplary conduct during incarceration, appealed the refusal of conditional release, where the lower court had focused solely on his negative past. The court reasoned that conditional release should be the norm, and while the appellant's past offenses (drug-related) do not pose an immediate danger to protected legal interests, a negative history alone, without evidence of a substantially improved prognosis from continued detention, is insufficient to deny release, especially considering the realistic prospects for a legal existence with his family abroad. Consequently, the court granted the appeal, approved the conditional release, and reallocated the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel der Strafe verbüsst und sich im Vollzug tadellos verhalten. Die Vorinstanz hat lediglich auf das negative Vorleben abgestellt. Dies genügt im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch nicht, da die bedingte Entlassung die Regel bilden soll. Die Aussichten des Beschwerdeführers, bei seiner Familie im Ausland eine legale Existenz aufzubauen, erscheinen realistisch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte bewirken in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit genügt allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 3.1 - 3.4). Neuverlegung der Rekursverfahrenskosten (E. 4). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der URP wird gegenstandslos; Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Haftstrafe Widerruf des bedingten Strafvollzugs zusammenhängende Straftaten strafrechtliche Rehabilitation Strafbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The appeal was allowed, granting the conditional release based on this article.

§ 16 VRG

This provision was cited in relation to the reallocation of appeal procedure costs in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00450

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00450 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel der Strafe verbüsst und sich im Vollzug tadellos verhalten.

Die Vorinstanz hat lediglich auf das negative Vorleben abgestellt. Dies genügt im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch nicht, da die bedingte Entlassung die Regel bilden soll. Die Aussichten des Beschwerdeführers, bei seiner Familie im Ausland eine legale Existenz aufzubauen, erscheinen realistisch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte bewirken in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter.

Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit genügt allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 3.1 - 3.4). Neuverlegung der Rekursverfahrenskosten (E. 4). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der URP wird gegenstandslos; Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT GESAMTWÜRDIGUNG LEGALPROGNOSE RÜCKFALL RÜCKFALLGEFAHR SCHUTZANORDNUNG STRAFVOLLZUG VORLEBEN WEISUNG WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen:

· Art. 86 StGB Art. 87 Abs. I StGB Art. 87 Abs. II StGB Art. 94 StGB § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3