Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00449 • VG ZH VB.2012.00449 KI-generiert

Municipal Initiative Validity Affirmation

Geschäftsnummer VB.2012.00449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the validity of a local initiative concerning "natural electricity first," affirming that municipal initiatives can address any matter within the voting body's competence, provided they respect the unity of the subject matter, do not violate superior law, and are not patently infeasible, adhering to the principle of *in dubio pro populo*. The court reasoned that the electorate has the authority, when defining mandates in municipal statutes, to subsequently expand or restrict the autonomy of a public-law institution established by the municipal code, even influencing strategic or operational decisions related to the definition of responsibilities, ultimately resulting in the initiative being upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ungültigerklärung der Initiative "Naturstrom zuerst" | Ein (kommunales) Initiativbegehren kann zu jedem Gegenstand gestellt werden, über welchen die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es an der Gemeindeversammlung oder an der Urne (E. 3.1). Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel zu Gunsten der Volksrechte) auszugehen (E. 3.2). Die Autonomie einer durch eine Norm in der Gemeindeordnung geschaffenen öffentlichrechltichen Anstalt kann durch die Stimmberechtigten nachträglich erweitert oder eingeschränkt werden. In diesem Sinn können die Stimmberechtigten im Kontext der Aufgabenumschreibung in den Gemeindeerlassen auch Einfluss auf Entscheide strategischer oder operativer Natur nehmen (E. 3.3 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeautonomie Staatsorgane in dubio pro populo Gültigkeit von Wahlen Verfassungsinitiative institutionelle Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Gutheissung

This is the substantive order made by the court (approval of the appeal/action).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00449

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ungültigerklärung der Initiative "Naturstrom zuerst" · Ein (kommunales) Initiativbegehren kann zu jedem Gegenstand gestellt werden, über welchen die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es an der Gemeindeversammlung oder an der Urne (E. 3.1). Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist.

Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel zu Gunsten der Volksrechte) auszugehen (E. 3.2). Die Autonomie einer durch eine Norm in der Gemeindeordnung geschaffenen öffentlichrechltichen Anstalt kann durch die Stimmberechtigten nachträglich erweitert oder eingeschränkt werden. In diesem Sinn können die Stimmberechtigten im Kontext der Aufgabenumschreibung in den Gemeindeerlassen auch Einfluss auf Entscheide strategischer oder operativer Natur nehmen (E. 3.3 f.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · INITIATIVE INITIATIVRECHT UNGÜLTIGERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · § 15a GemeindeG § 50 Abs. I GemeindeG § 50a GemeindeG § 50c GemeindeG Art. 25 Abs. 1 KV Art. 25 Abs. 3 KV Art. 86 Abs. 1 KV Art. 98 Abs. 3 KV Art. 98 Abs. 4 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1