Building Permit Dispute: Interpretation of Winter Garden Proximity Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a dispute concerning a building permit application, which involved interpreting a proximity right agreement regarding the construction of a "winter garden." The court reasoned that the content of such an agreement must be interpreted according to the principle of trust under contract law, meaning a party's declaration must be understood as a reasonable recipient would interpret it based on all circumstances, prioritizing the literal wording using common language. Specifically, the term "winter garden" refers to a structure largely made of glass, and "dimension" incorporated in the agreement, referencing an earlier plan, encompasses the length, width, and height of both the winter garden and an associated garden shed, ultimately leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Näherbaurechtsvereinbarung. Auslegung. Der Inhalt einer Näherbaurechtsvereinbarung ist nach dem obligationenrechtlichen Vertrauensprinzip zu ermitteln. Demgemäss ist die Willensäusserung einer Partei so zu verstehen, wie sie ein vernünftiger und korrekter Empfänger nach den gesamten Umständen verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat sich primär am Wortlaut zu orientieren; abzustellen ist dabei auf den normalen Sprachgebrauch (E. 4). Unter dem Begriff "Wintergarten" wird umgangssprachlich ein Anbau an ein Gebäude oder ein selbständiges Bauwerk verstanden, dessen Dach und Seitenwände grösstenteils aus Glas bestehen. Dieser Anbau kann sowohl unbeheizt als auch beheizt sein. Entscheidend ist, ob der Anbau grösstenteils aus Glas besteht oder nicht (E. 4.2). Der Vereinbarung verweist betreffend Dimensionen auf einen früheren Baueingabeplan. Es stellt sich die Frage, was die Parteien unter dem Begriff "Dimension" verstehen durften. Ein vernünftiger und korrekter Empfänger durfte unter Dimension die Länge, Breite und Höhe des Wintergartens und des Gartengeräteraums verstehen (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article concerning the interpretation of declarations of intent was used to determine the meaning of the mutual agreement regarding the winter garden.
This provision of the Cantonal Building Code was the substantive basis for the court's final decision to dismiss the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00444
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Näherbaurechtsvereinbarung. Auslegung. Der Inhalt einer Näherbaurechtsvereinbarung ist nach dem obligationenrechtlichen Vertrauensprinzip zu ermitteln. Demgemäss ist die Willensäusserung einer Partei so zu verstehen, wie sie ein vernünftiger und korrekter Empfänger nach den gesamten Umständen verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat sich primär am Wortlaut zu orientieren; abzustellen ist dabei auf den normalen Sprachgebrauch (E. 4). Unter dem Begriff "Wintergarten" wird umgangssprachlich ein Anbau an ein Gebäude oder ein selbständiges Bauwerk verstanden, dessen Dach und Seitenwände grösstenteils aus Glas bestehen. Dieser Anbau kann sowohl unbeheizt als auch beheizt sein. Entscheidend ist, ob der Anbau grösstenteils aus Glas besteht oder nicht (E. 4.2).
Der Vereinbarung verweist betreffend Dimensionen auf einen früheren Baueingabeplan. Es stellt sich die Frage, was die Parteien unter dem Begriff "Dimension" verstehen durften. Ein vernünftiger und korrekter Empfänger durfte unter Dimension die Länge, Breite und Höhe des Wintergartens und des Gartengeräteraums verstehen (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NÄHERBAURECHT VERGLEICH WINTERGARTEN · Rechtsnormen: · Art. 18 OR § 270 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3