Appeal Regarding Timeliness of Building Permit Application After Informal Municipal Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a decision related to a building permit application, where the petitioners had repeatedly brought construction work to the attention of the municipal engineer without success before formally requesting a building permit procedure in writing. The court reasoned that the petitioners' written request, submitted about two and a half months after learning of the disputed construction, did not violate the principle of good faith, nor was it considered untimely, as a municipality's informal refusal to conduct a permit procedure cannot be challenged indefinitely. Consequently, the court partially granted the appeal and remanded the matter to the lower instance.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Treu und Glauben. Die formlos ausgesprochene Weigerung der Behörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann nicht beliebig lange infrage gestellt werden (E. 2.1). Nachdem die Beschwerdeführenden den Gemeindeingenieur mehrmals auf die streitbetroffenen Arbeiten hingewiesen hat und diese Bemühungen keinen Erfolg zeitigten, ersuchten sie das Bauamt schriftlich um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. In dem die Beschwerdeführenden rund zweieinhalb Monate nach Kenntnisnahme der umstrittenen Bauarbeiten schriftlich um die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersucht haben, haben sie nicht gegen Treu und Glauben verstossen und damit nicht verspätet reagiert (E. 2.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the subject matter, indicating its relevance to the final decision regarding the building permit process.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00442
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00442 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Treu und Glauben. Die formlos ausgesprochene Weigerung der Behörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann nicht beliebig lange infrage gestellt werden (E. 2.1).
Nachdem die Beschwerdeführenden den Gemeindeingenieur mehrmals auf die streitbetroffenen Arbeiten hingewiesen hat und diese Bemühungen keinen Erfolg zeitigten, ersuchten sie das Bauamt schriftlich um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. In dem die Beschwerdeführenden rund zweieinhalb Monate nach Kenntnisnahme der umstrittenen Bauarbeiten schriftlich um die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersucht haben, haben sie nicht gegen Treu und Glauben verstossen und damit nicht verspätet reagiert (E. 2.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
· --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FRIST/-EN TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · § 315 Abs. I PBG § 316 PBG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 56 S. 23-26 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3