Bidder Fails to Suspend Contract Award Based on Alleged Premature Conclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA bidder sought to suspend a contract award and prevent its execution, arguing the contract was prematurely concluded. The court found that, from the perspective of the challenging bidder, the contract was not premature because the awarding authority could not have anticipated the suspension request. While a premature conclusion might be possible regarding other bidders, their failure to appeal meant the award decision became legally final for them, thus curing any potential defect. The court rejected the argument that a prematurely concluded contract is void, upholding the prevailing legal view that such contracts are not automatically invalid, and therefore dismissed the request.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Vertragsvollziehung. Frage des verfrühten Vertragsschlusses. Mit ihrer neuerlichen Eingabe begründet die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, wonach der Vertrag verfrüht abgeschlossen worden sei, neu unter Bezugnahme auf die Beschwerdemöglichkeit anderer nicht berücksichtigter Anbieter (E. 2.4). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erscheint der Vertrag nicht als verfrüht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin musste nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin nachträglich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellen würde (E. 2.8). Mit Bezug auf die übrigen Anbieter erscheint ein verfrühter Vertragsschluss zwar möglich. Diese übrigen Anbieter haben indessen keine Beschwerde erhoben und sich demnach mit ihrer Nichtberücksichtigung abgefunden; der Zuschlagsentscheid ist mit Bezug auf diese übrigen Anbieter in Rechtskraft erwachsen. Damit erscheint der allfällige Mangel eines verfrühten Vertragsschlusses ohne Weiteres als geheilt. Die (zuvor erfolgte) Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin ändert an dieser Heilung nichts (E. 2.8.1). Eine andere Betrachtungsweise würde nur dann Platz greifen, wenn ein verfrüht abgeschlossener Vertrag als nichtig zu qualifizieren wäre. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Demnach wäre die Nichtigkeit des in Frage stehenden Vertrags zwischen Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligter auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Nichtigkeit des verfrühten Vertragsschlusses im Beschaffungswesen ist indessen nur vereinzelt verfochten worden. Herrschende Lehre und Rechtsprechung lehnen die Rechtsfolge der Nichtigkeit ab. Die gegen die Annahme der Nichtigkeit vorgebrachten Argumente sind überzeugend; es besteht kein Anlass, um von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.8.2). Abweisung, soweit auf das Gesuch eingetreten wird.
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KI-generiertCited as the basis for the decision to reject the request for the suspension of the decision regarding the contract award.
Cited as the basis for the decision to reject the request for provisional measures to prevent contract execution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00436
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Vertragsvollziehung. Frage des verfrühten Vertragsschlusses. Mit ihrer neuerlichen Eingabe begründet die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, wonach der Vertrag verfrüht abgeschlossen worden sei, neu unter Bezugnahme auf die Beschwerdemöglichkeit anderer nicht berücksichtigter Anbieter (E. 2.4).
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erscheint der Vertrag nicht als verfrüht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin musste nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin nachträglich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellen würde (E. 2.8). Mit Bezug auf die übrigen Anbieter erscheint ein verfrühter Vertragsschluss zwar möglich. Diese übrigen Anbieter haben indessen keine Beschwerde erhoben und sich demnach mit ihrer Nichtberücksichtigung abgefunden; der Zuschlagsentscheid ist mit Bezug auf diese übrigen Anbieter in Rechtskraft erwachsen.
Damit erscheint der allfällige Mangel eines verfrühten Vertragsschlusses ohne Weiteres als geheilt. Die (zuvor erfolgte) Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin ändert an dieser Heilung nichts (E. 2.8.1). Eine andere Betrachtungsweise würde nur dann Platz greifen, wenn ein verfrüht abgeschlossener Vertrag als nichtig zu qualifizieren wäre. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Demnach wäre die Nichtigkeit des in Frage stehenden Vertrags zwischen Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligter auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
Eine Nichtigkeit des verfrühten Vertragsschlusses im Beschaffungswesen ist indessen nur vereinzelt verfochten worden. Herrschende Lehre und Rechtsprechung lehnen die Rechtsfolge der Nichtigkeit ab. Die gegen die Annahme der Nichtigkeit vorgebrachten Argumente sind überzeugend; es besteht kein Anlass, um von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.8.2). Abweisung, soweit auf das Gesuch eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BERECHTIGUNG ZUM VERTRAGSSCHLUSS VERFRÜHTER VERTRAGSSCHLUSS VERTRAGSSCHLUSS VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:
· Art. 14 Abs. I IVöB Art. 17 Abs. I IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3