Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00434 • VG ZH VB.2012.00434 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Protective Measures Due to Flawed Summons

Geschäftsnummer VB.2012.00434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing the extension of protective measures issued under the Protection Against Violence Act argued that they were not properly heard because the summons for the hearing mistakenly named the petitioner instead of the respondent, leading to their absence and the court's assumption of willful non-attendance. The court reasoned that because the confusing summons prevented the appellant from being properly heard, the initial judge could only have ordered a preliminary, not final, extension of the measures, and thus the current submission should be treated as an appeal to the magistrate, leading the court to decline jurisdiction and remit the case, while assigning the procedural costs of the lower court due to the flawed procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120090) | Gewaltschutz: fehlende Anhörung der gefährdenden Person. Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen und insbesondere der Pflicht zur Anhörung der Parteien (E. 2). Die Vorladungsverfügung bot fälschlicherweise einen Gesuchsteller anstatt den Gesuchsgegner zur Anhörung auf. Gerichte haben sicherzustellen, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu einer Anhörung zu erscheinen. Mit der missverständlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen. Die Haftrichterin konnte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei der Anhörung aus selbstverschuldeten Gründen ferngeblieben. Sie hätte daher keine endgültige, sondern nur eine vorläufige - mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare - Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (E. 3.1-3.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Einsprache an den Haftrichter zu betrachten. Daher ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Akten sind dem Haftrichter zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (E. 3.3). Aufgrund der Verfahrensfehler werden die Gerichtskosten der Vorinstanz auferlegt (E. 4). Qualifikation des Nichteintretensentscheid als Endentscheid (E. 5). Nichteintreten auf die Beschwerde.

Schlagwörter

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Vorladung Gesetzlicher Schutz Parteianhörung verfahrensrechtliche Fragen Beschwerdelegitimation Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court ruled not to enter a judgment on the appeal (Nichteintreten auf die Beschwerde).

Art. 92 Abs. I BGG

The court qualified its decision not to enter a judgment as a final decision.

Art. 29 Abs. II BV

This provision relates to the right to be heard, which was central to the procedural error discussed.

Art. 3 GSG

This provision concerns the legal basis of protection measures, discussed in the reasoning.

Art. 6 GSG

This provision concerns the legal basis of protection measures, discussed in the reasoning.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision concerns the hearing obligation, which was the core issue leading to the procedural error.

Art. 10 Abs. II GSG

This provision concerns the legal basis for the protection measures, discussed in the reasoning.

Art. 11 Abs. I GSG

This provision concerns the legal basis for the protection measures, discussed in the reasoning.

§ 5 Abs. II VRG

This provision was cited alongside others relevant to the protection measures.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was used to impose the court costs of the lower court due to procedural errors.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00434

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00434 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120090) · Gewaltschutz: fehlende Anhörung der gefährdenden Person. Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen und insbesondere der Pflicht zur Anhörung der Parteien (E. 2). Die Vorladungsverfügung bot fälschlicherweise einen Gesuchsteller anstatt den Gesuchsgegner zur Anhörung auf.

Gerichte haben sicherzustellen, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu einer Anhörung zu erscheinen. Mit der missverständlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen. Die Haftrichterin konnte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei der Anhörung aus selbstverschuldeten Gründen ferngeblieben. Sie hätte daher keine endgültige, sondern nur eine vorläufige - mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare - Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (E. 3.1-3.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Einsprache an den Haftrichter zu betrachten.

Daher ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Akten sind dem Haftrichter zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (E. 3.3). Aufgrund der Verfahrensfehler werden die Gerichtskosten der Vorinstanz auferlegt (E. 4). Qualifikation des Nichteintretensentscheid als Endentscheid (E. 5). Nichteintreten auf die Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG EINSPRACHE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN MISSVERSTÄNDNIS NICHTEINTRETEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR VERFAHRENSFEHLER VORLADUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 90 BGG Art. 92 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4