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VB.2012.00431 • VG ZH VB.2012.00431 KI-generiert

Prisoner denied escorted leave due to relapse risk and terminated therapy.

Geschäftsnummer VB.2012.00431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision denying a prisoner's request for escorted leave due to concerns about his relapse risk, particularly following his termination of a therapeutic program. While acknowledging that linking correctional releases to therapy is not inherently impermissible, the court found that existing doubts about the prisoner's therapeutic progress and the expert's prognosis, combined with a recent report indicating a significant short-to-medium term relapse risk, justified delaying leave until therapy resumed. The court reasoned that the prisoner's obligation to cooperate with his rehabilitation, including therapy, made conditioning his leave on re-engaging in treatment appropriate to resolve uncertainties about his prognosis.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Strafvollzug: Begleiteter Urlaub. Die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in Betracht gezogen und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (E. 4.2.2). Seitens der Behörden bestanden bereits vor dem Therapieabbruch gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers und der im Gutachten gestellten Legalprognose. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen wurde allerdings auch gemäss dem Gutachten nur unter der Voraussetzung empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, diesen Prozess therapeutisch begleiten zu lassen. Schliesslich kam der neueste Therapiebericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein deutliches Rückfallrisiko bestehe. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende therapeutische Prozess keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nicht zu beanstanden. Eine Therapie erscheint vorliegend geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insofern und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gewährung eines Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen. Der Therapieabbruch ist in erster Linie auf die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person des Therapeuten bzw. einem mangelnden Vertrauensverhältnis zu diesem zurückzuführen. Dies rechtfertigt allerdings noch nicht den Abbruch der Therapie (E. 4.3). Gewährung derunentgetlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Eingliederungsrisiko Gefangener bedingte Entlassung Foltergefahr Haftverlängerung Rückfall bei Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 61 Abs. I JVV

This provision is cited in the context of granting legal aid, indicating it was used to make a decision regarding legal assistance.

Art. 84 Abs. VI StGB

This provision is mentioned in relation to the overall case subject ('Urlaub' - leave), and the reasoning touches upon legal prognosis and therapeutic treatment in the context of correctional law, suggesting it was a substantive basis for the court's consideration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00431

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Begleiteter Urlaub.

Die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in Betracht gezogen und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (E. 4.2.2). Seitens der Behörden bestanden bereits vor dem Therapieabbruch gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers und der im Gutachten gestellten Legalprognose. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen wurde allerdings auch gemäss dem Gutachten nur unter der Voraussetzung empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, diesen Prozess therapeutisch begleiten zu lassen.

Schliesslich kam der neueste Therapiebericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein deutliches Rückfallrisiko bestehe. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende therapeutische Prozess keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nicht zu beanstanden.

Eine Therapie erscheint vorliegend geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insofern und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gewährung eines Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen. Der Therapieabbruch ist in erster Linie auf die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person des Therapeuten bzw. einem mangelnden Vertrauensverhältnis zu diesem zurückzuführen.

Dies rechtfertigt allerdings noch nicht den Abbruch der Therapie (E. 4.3). Gewährung derunentgetlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGLEITETER URLAUB GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RECHTSSCHUTZINTERESSE RÜCKFALLGEFAHR THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 61 Abs. I JVV Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3