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VB.2012.00428 • VG ZH VB.2012.00428 KI-generiert

Patient's Confinement Re-evaluation Due to Updated Testimony

Geschäftsnummer VB.2012.00428
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reconsidered a previous decision regarding a patient's confinement after a higher court overturned the original ruling because it relied on outdated expert testimony. The current decision acknowledges that a new, updated psychiatric evaluation is now available. The court determined that the correctional authority, being more familiar with the patient's case and behavior, should re-evaluate the situation, including whether to continue the patient's confinement or grant conditional release, and remanded the case to the correctional authority for further proceedings, preserving the patient's right to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme Wiederaufnahme von VB.2011.00649 | Strafvollzug: Wiederaufnahme Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, da dieses auf ein nicht mehr aktuelles psychiatrisches Gutachten abgestellt habe. Die "Vorinstanz" habe ein Gutachten einzuholen und danach über die Fortführung oder Aufhebung der stationären Massnahme bzw. die bedingte Entlassung zu befinden (IV.). Inzwischen liegt ein aktuelles Gutachten vor, das sich zu den relevanten Fragen äussert (E. 1). Das Amt für Justizvollzug ist mit der Praxis des Massnahmenvollzugs und dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wesentlich vertrauter als das Verwaltungsgericht. Zudem gingen dem Beschwerdeführer zwei Rechtsmittelinstanzen verloren, wenn das Verwaltungsgericht selbst entscheiden würde. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch der Beschwerdeführer haben keine Einwendungen gegen eine Rückweisung der Sache an das Erstere (E. 2.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner (E. 2.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Haftprüfungsverfahren bedingte Entlassung medizinische Neubeurteilung psychiatrisches Gutachten Anhörung oder Verhör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision is cited in the context of the Bundesgericht's decision to overturn the Verwaltungsgericht's ruling, indicating its relevance to the procedural aspects or grounds for the appeal's success at the higher court.

Art. 59 StGB

This article concerns the imposition or continuation of psychiatric treatment as a measure, which is the core subject matter of the case regarding the stationary measure.

Art. 62d Abs. II StGB

This provision likely relates to the conditions or procedures for conditional release or the review of measures, relevant to the court's decision on continuing or revoking the stationary measure.

Art. 29 Abs. I BV

Cited in relation to costs and legal aid, this provision likely pertains to the right to be heard or fair process in legal proceedings, influencing the court's decisions on costs and legal assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00428

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00428 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme Wiederaufnahme von VB.2011.00649 · Strafvollzug: Wiederaufnahme

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, da dieses auf ein nicht mehr aktuelles psychiatrisches Gutachten abgestellt habe. Die "Vorinstanz" habe ein Gutachten einzuholen und danach über die Fortführung oder Aufhebung der stationären Massnahme bzw. die bedingte Entlassung zu befinden (IV.). Inzwischen liegt ein aktuelles Gutachten vor, das sich zu den relevanten Fragen äussert (E. 1). Das Amt für Justizvollzug ist mit der Praxis des Massnahmenvollzugs und dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wesentlich vertrauter als das Verwaltungsgericht.

Zudem gingen dem Beschwerdeführer zwei Rechtsmittelinstanzen verloren, wenn das Verwaltungsgericht selbst entscheiden würde. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch der Beschwerdeführer haben keine Einwendungen gegen eine Rückweisung der Sache an das Erstere (E. 2.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner (E. 2.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GUTACHTEN RÜCKWEISUNG SPRUNGRÜCKWEISUNG STRAFVOLLZUG WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 59 StGB Art. 62d Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4