Orderly Ban on Nursing Activities Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hospital orderly appealed a preliminary measure imposing a partial professional ban, prohibiting him from performing nursing activities involving female patients until a final decision, which the court upheld. The court reasoned that such a ban is justifiable under health law to prevent general danger to health if an individual's conduct, even in unapproved healing activities, endangers the physical and psychological well-being of patients; the measure is necessary for patient protection, temporally appropriate given the individual's potential release from custody, and reasonably limits the economic freedom of the appellant, noting the presumption of innocence does not strictly apply as this is not a criminal proceeding.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot | Vorsorgliche Massnahme: teilweises Berufsverbot für einen Spitalpfleger. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1). Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Gesundheitsdirektion den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein (E. 2.1). Rechtliche Grundlagen der vorsorglichen Massnahmen (E. 2.2 - 2.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen beeinträchtigen das körperliche und vor allem auch psychische Wohlergehen der Patientinnen. Angesichts der erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe sind auch während des Verfahrens sichernde Massnahmen zu treffen. Keine direkte Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung, da vorliegend kein Strafverfahren infrage steht (E. 3). Das vorsorgliche Berufsverbot berührt die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers. Es ist jedoch zum Schutz der Patientinnen erforderlich und in zeitlicher Hinsicht notwendig, da der in U-Haft weilende Beschwerdeführer jederzeit entlassen werden könnte. Die vorsorgliche Massnahme, bis zu einem definitiven Entscheid keine pflegerische Tätigkeiten bei Frauen zuzulassen, erscheint überdies zumutbar (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (E. 6) Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00416
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Vorsorgliche Massnahme: teilweises Berufsverbot für einen Spitalpfleger. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1). Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Gesundheitsdirektion den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein (E. 2.1).
Rechtliche Grundlagen der vorsorglichen Massnahmen (E. 2.2 - 2.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen beeinträchtigen das körperliche und vor allem auch psychische Wohlergehen der Patientinnen. Angesichts der erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe sind auch während des Verfahrens sichernde Massnahmen zu treffen. Keine direkte Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung, da vorliegend kein Strafverfahren infrage steht (E. 3). Das vorsorgliche Berufsverbot berührt die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers. Es ist jedoch zum Schutz der Patientinnen erforderlich und in zeitlicher Hinsicht notwendig, da der in U-Haft weilende Beschwerdeführer jederzeit entlassen werden könnte.
Die vorsorgliche Massnahme, bis zu einem definitiven Entscheid keine pflegerische Tätigkeiten bei Frauen zuzulassen, erscheint überdies zumutbar (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (E.
6) Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GESUNDHEITSSCHUTZ PATIENT PFLEGEBERUFE POLIZEIGÜTERSCHUTZ SEXUELLE HANDLUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNSCHULDSVERMUTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 103 BGG Art. 27 BV Art. 31 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 6 Ziff. 2 EMRK Art. 6 Ziff. II EMRK § 6 Abs. II GesundheitsG § 19 Abs. I GesundheitsG § 10 Abs. I StPO § 221 StPO § 6 VRG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3