Insurer Fee for Criminal File Access Upheld as Unlawful Due to Insufficient Legal Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the legality of imposing total administrative fees of CHF 600 on an insurer for accessing various documents from a criminal investigation to process a claim. The court reasoned that while low-level administrative fees may not require a formal statutory basis, the charged amount was no longer "minor" under current economic conditions and thus could not be qualified as a simple administrative fee; furthermore, the specific statutes applicable at the time of the request did not provide a sufficient legal basis for imposing such fees for the access granted to a non-party in an ongoing investigation, leading to the acceptance of the appeal and nullification of the fee imposition due to a lack of a sufficient formal legal foundation.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren Wiederaufnahme von VB.2010.00546 | Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auferlegung von Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.- für die Einsichtnahme eines Versicherers in verschiedene Unterlagen eines Strafverfahrens zur Bearbeitung eines Schadensfalls. Streitgegenstand (E. 1.3). (Kanzlei-)Gebühren von geringfügiger Höhe bedürfen keiner formell-gesetzlichen Grundlage (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist die Kanzleigebühr eine Unterart der Verwaltungsgebühr, die sich durch die Natur der der Gebühr zugrunde liegenden Tätigkeit sowie die (relativ) geringfügige Höhe der Abgabe auszeichnet (E. 3.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorliegend erbrachte Dienstleistung kann als einfache (Kanzlei-)Tätigkeit qualifiziert werden, womit die erste für die Qualifikation als Kanzleigebühr notwendige Voraussetzung erfüllt ist (E. 3.2). Rechtsprechung zur Frage, was noch als geringfügiger Betrag gelten und somit als Kanzleigebühr qualifiziert werden kann (E. 3.3). Für die Beurteilung der Gebühr sind vor dem Hintergrund der aktuellen volkswirtschaftlichen Verhältnisse letztlich die Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls massgebend (E. 3.4). Stehen die Bedürfnisse der Praktikabilität einer übermässigen Begrenzung des Ausnahmetatbestands der geringen Höhe entgegen, widerspräche es andererseits Sinn und Zweck des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips, je nach wirtschaftlicher Situation des jeweiligen Gebührenpflichtigen auch substanzielle Beträge als (subjektiv) geringfügig anzusehen (E. 3.5). Aus diesen Gründen kann die vorliegend infrage stehende Abgabe nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Sie kann demzufolge nicht mehr als blosse Kanzleigebühr qualifiziert werden (E. 3.6). Weisen die von der Behörde erbrachten Leistungen - wie vorliegend - einen inneren Zusammenhang auf, ist auf die insgesamt erhobene Gebühr als Ganzes abzustellen (E. 3.7). Die im Zeitpunkt der Gebührenerhebung noch geltende Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze scheidet demnach für sich allein als genügendegesetzliche Grundlage aus (E. 3.8). Die Beschwerdeführerin erlangte in dem bei der Beschwerdegegnerin laufenden Strafverfahren keine Parteistellung. Demgemäss war das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 im vorliegenden Fall keine genügende Grundlage für den Erlass der Gebühren- und Entschädigungsverordnung (E. 4.2). Im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin war die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Strafuntersuchung noch am Laufen, weshalb das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 ebenfalls keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der fraglichen Gebühr darstellt. Für den Erlass der Gebührenverfügung bestand damit keine genügende formell-gesetzliche Grundlage (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde. Minderheitsbegründung. Minderheitsantrag.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, cited in the context of lacking a sufficient legal basis for the fee decree, is implicitly related to the ground for the decision, although the main grounds seem to focus on the lack of formal legal basis under the Constitution (KV).
This provision is mentioned in the context of the authority lacking a sufficient legal basis for issuing the fee ordinance.
This provision is mentioned in the context of the authority lacking a sufficient legal basis for issuing the fee ordinance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00414
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00414 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren Wiederaufnahme von VB.2010.00546 · Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auferlegung von Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.- für die Einsichtnahme eines Versicherers in verschiedene Unterlagen eines Strafverfahrens zur Bearbeitung eines Schadensfalls. Streitgegenstand (E. 1.3). (Kanzlei-)Gebühren von geringfügiger Höhe bedürfen keiner formell-gesetzlichen Grundlage (E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung ist die Kanzleigebühr eine Unterart der Verwaltungsgebühr, die sich durch die Natur der der Gebühr zugrunde liegenden Tätigkeit sowie die (relativ) geringfügige Höhe der Abgabe auszeichnet (E. 3.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorliegend erbrachte Dienstleistung kann als einfache (Kanzlei-)Tätigkeit qualifiziert werden, womit die erste für die Qualifikation als Kanzleigebühr notwendige Voraussetzung erfüllt ist (E. 3.2). Rechtsprechung zur Frage, was noch als geringfügiger Betrag gelten und somit als Kanzleigebühr qualifiziert werden kann (E. 3.3).
Für die Beurteilung der Gebühr sind vor dem Hintergrund der aktuellen volkswirtschaftlichen Verhältnisse letztlich die Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls massgebend (E. 3.4). Stehen die Bedürfnisse der Praktikabilität einer übermässigen Begrenzung des Ausnahmetatbestands der geringen Höhe entgegen, widerspräche es andererseits Sinn und Zweck des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips, je nach wirtschaftlicher Situation des jeweiligen Gebührenpflichtigen auch substanzielle Beträge als (subjektiv) geringfügig anzusehen (E. 3.5).
Aus diesen Gründen kann die vorliegend infrage stehende Abgabe nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Sie kann demzufolge nicht mehr als blosse Kanzleigebühr qualifiziert werden (E. 3.6). Weisen die von der Behörde erbrachten Leistungen - wie vorliegend - einen inneren Zusammenhang auf, ist auf die insgesamt erhobene Gebühr als Ganzes abzustellen (E. 3.7). Die im Zeitpunkt der Gebührenerhebung noch geltende Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze scheidet demnach für sich allein als genügende gesetzliche Grundlage aus (E. 3.8).
Die Beschwerdeführerin erlangte in dem bei der Beschwerdegegnerin laufenden Strafverfahren keine Parteistellung. Demgemäss war das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 im vorliegenden Fall keine genügende Grundlage für den Erlass der Gebühren- und Entschädigungsverordnung (E. 4.2). Im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin war die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Strafuntersuchung noch am Laufen, weshalb das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 ebenfalls keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der fraglichen Gebühr darstellt.
Für den Erlass der Gebührenverfügung bestand damit keine genügende formell-gesetzliche Grundlage (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde. Minderheitsbegründung. Minderheitsantrag. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT FORMELL-GESETZLICHE GRUNDLAGE GEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE KANZLEIGEBÜHR LEGALITÄTSPRINZIP VERWALTUNGSGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 202 Abs. I GVG Art. 38 Abs. I lit. d KV Art. 126 Abs. I KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2