Custodial Inmate's Appeal for Supervised Relational Leave Granted Despite High Recidivism Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the appeal of an individual under protective custody (Verwahrung) concerning the denial of unescorted relational leave (Beziehungsurlaub), despite an expert opinion classifying the recidivism risk as high, though low for specific sexual contact with minors if continuously supervised by informed private custodians. The court reasoned that while the appellant showed good custodial behavior and no flight risk, the public interest in protecting minors generally outweighs the appellant's interest in unescorted leave; however, because the risk could potentially be mitigated by supervised leave, and the prior denial was based on insufficient grounds (general resource constraints without proper assessment), the complete rejection was unwarranted, leading to a partial allowance mandating that supervised leave should have been granted, noting the planned visit could have been completed within eight hours.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub | Strafvollzug: Unbegleiteter Beziehungsurlaub eines Verwahrten. [Das zur Frage der Rückfallgefahr bei unbegleiteten Urlauben eingeholte Gutachten erachtete das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers als hoch. Die Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte zu minderjährigen Knaben sei allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen.] Kammerzuständigkeit, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1). Streitgegenstand (E. 1.2). Legitimation des Beschwerdeführers (E. 1.3). Es besteht keine Fluchtgefahr; das Vollzugsverhalten ist gut (E. 3.1). Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist als hoch einzustufen. Im Rahmen der Frage der Gewährung eines Beziehungsurlaubs sind jedoch auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist daher zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (E. 4.1). Das Interesse des Beschwerdeführers an privat begleiteten Urlauben vermag das öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen nicht zu überwiegen. Da sich bei den privaten Begleitern bei Verdachtsmomenten Loyalitätskonflikte ergeben könnten und bereits wiederholte 10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem Rückfall des Beschwerdeführers führen und damit regelmässige Ausflüge an bestimmte, nicht stets kontrollierbare Aufenthaltsorte einen Übergriff ermöglichenkönnten, erscheinen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen als nachvollziehbar (E. 4.2). Die vollständige Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf die allgemein gehaltene Begründung der beschränkten Ressourcen der Justizvollzugsanstalt und ohne entsprechende Abklärungen des Beschwerdegegners erweist sich als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer einen begleiten Urlaub gewähren müssen. Der geplante Besuch wäre jedoch ohne Weiteres auch innert acht Stunden zu absolvieren gewesen (E. 5.2 und 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision forms the basis for the court's decision regarding the granting of supervised leave for a person under preventive detention, as the decision addresses the conditions and balancing of interests required for such leave.
This provision is cited, indicating it was relevant to the assessment of the case concerning leave from preventive detention.
This provision, likely related to the execution of sentences, was cited in relation to the specific measure decided upon (supervised leave).
This provision, likely relating to leave regulations, was cited as a basis for the partially granted decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00412
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 09.04.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Unbegleiteter Beziehungsurlaub eines Verwahrten. [Das zur Frage der Rückfallgefahr bei unbegleiteten Urlauben eingeholte Gutachten erachtete das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers als hoch.
Die Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte zu minderjährigen Knaben sei allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen.] Kammerzuständigkeit, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1).
Streitgegenstand (E. 1.2). Legitimation des Beschwerdeführers (E. 1.3). Es besteht keine Fluchtgefahr; das Vollzugsverhalten ist gut (E. 3.1). Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist als hoch einzustufen. Im Rahmen der Frage der Gewährung eines Beziehungsurlaubs sind jedoch auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist daher zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (E. 4.1).
Das Interesse des Beschwerdeführers an privat begleiteten Urlauben vermag das öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen nicht zu überwiegen. Da sich bei den privaten Begleitern bei Verdachtsmomenten Loyalitätskonflikte ergeben könnten und bereits wiederholte 10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem Rückfall des Beschwerdeführers führen und damit regelmässige Ausflüge an bestimmte, nicht stets kontrollierbare Aufenthaltsorte einen Übergriff ermöglichenkönnten, erscheinen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen als nachvollziehbar (E. 4.2).
Die vollständige Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf die allgemein gehaltene Begründung der beschränkten Ressourcen der Justizvollzugsanstalt und ohne entsprechende Abklärungen des Beschwerdegegners erweist sich als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer einen begleiten Urlaub gewähren müssen. Der geplante Besuch wäre jedoch ohne Weiteres auch innert acht Stunden zu absolvieren gewesen (E. 5.2 und 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Teilweise Gutheissung.
· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGLEITETER URLAUB GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG GUTACHTEN PERSONALAUFWAND RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · § 61 Abs. I JVV § 70 Abs. I JVV Art. 75a Abs. III StGB Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2