Divorcee Residence Authorization Refusal Due to Lack of Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court rejected an appeal concerning post-marital residence authorization for an individual whose marriage, which lasted over three years, had ended in divorce, reasoning that despite the prior extensions of the residence permit, the appellant failed to demonstrate successful integration, considering factors such as occupational, social, and linguistic integration alongside a criminal record, and therefore found no violation of the principle of good faith that would warrant a continuation of residence based on alleged administrative misconduct.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Aufenthalt Die mittlerweile geschiedene Ehe des Bf dauerte mehr als drei Jahre. Sollte eine erfolgreiche Integration zu bejahen sein, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt. Der Bf macht geltend, behördliches Fehlverhalten sei für seine Schwierigkeiten ursächlich gewesen. Die behauptete Kausalkette ist nicht erstellt. Eine erfolgreiche Integration liegt nicht vor, wobei die berufliche, soziale und sprachliche Integration und die Straffälligkeit des Bf zu beachten sind. Keine Verletzung von Treu und Glauben durch zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheitern der Ehe. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as a legal norm related to the substantive decision regarding the extension of the residence permit after divorce.
This constitutional provision was cited as a legal norm relevant to the case, likely concerning fundamental rights related to the applicant's situation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00402
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00402 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nachehelicher Aufenthalt Die mittlerweile geschiedene Ehe des Bf dauerte mehr als drei Jahre. Sollte eine erfolgreiche Integration zu bejahen sein, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.
Der Bf macht geltend, behördliches Fehlverhalten sei für seine Schwierigkeiten ursächlich gewesen. Die behauptete Kausalkette ist nicht erstellt. Eine erfolgreiche Integration liegt nicht vor, wobei die berufliche, soziale und sprachliche Integration und die Straffälligkeit des Bf zu beachten sind. Keine Verletzung von Treu und Glauben durch zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheitern der Ehe. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERFOLGREICHE INTEGRATION TREU UND GLAUBEN VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· Art. 9 BV Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3