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VB.2012.00393 • VG ZH VB.2012.00393 KI-generiert

Violation of Right to Be Heard in Building Permit Appeal Due to Lack of Service

Geschäftsnummer VB.2012.00393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning a building permit where the lower instance court failed to serve the appellant with the municipality's statement regarding their appeal, constituting a violation of the right to be heard. The court reasoned that since the municipal statement contained significant justifications for its original decision, this omission was a serious procedural defect, and because of its substantial nature, it could not be cured in the appellate proceedings, leading to the decision being partially upheld and remanded for proper handling of the objection, with the costs of the appeal assigned to the lower instance court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung: Anspruch auf rechtliches Gehör. [Die Vorinstanz versäumte es, der Rekurrentin die Rekursvernehmlassung der Gemeinde zuzustellen.] Recht auf Stellungnahme, Voraussetzungen für die Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren (E. 3.1). Die fragliche Stellungnahme der kommunalen Baubehörde war von erheblicher Relevanz, fand sich doch in mancher Hinsicht erst darin eine ausdrückliche Begründung ihres Entscheids (E. 3.2). Das Versäumnis der Vorinstanz stellt eine schwere Gehörsverletzung dar. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht angebracht. Die Rückweisung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten beschränktes Einsichtsrecht Leitverfahren Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision establishes the right to be heard, which was violated by the lower court.

§ 13 Abs. II VRG

This provision was applied to rule on the costs of the appeal proceedings, imposing them on the lower court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00393

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00393 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung: Anspruch auf rechtliches Gehör. [Die Vorinstanz versäumte es, der Rekurrentin die Rekursvernehmlassung der Gemeinde zuzustellen.] Recht auf Stellungnahme, Voraussetzungen für die Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren (E. 3.1).

Die fragliche Stellungnahme der kommunalen Baubehörde war von erheblicher Relevanz, fand sich doch in mancher Hinsicht erst darin eine ausdrückliche Begründung ihres Entscheids (E. 3.2). Das Versäumnis der Vorinstanz stellt eine schwere Gehörsverletzung dar. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht angebracht. Die Rückweisung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG KOSTENAUFLAGE RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 357 Abs. I PBG § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3