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VB.2012.00391 • VG ZH VB.2012.00391 KI-generiert

Education Authority's Informal Rejection of Vicar Unlawful; School Responsible for Work Certificates

Geschäftsnummer VB.2012.00391
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an education authority cannot informally declare its intention not to employ a person as a vicar in the future, but must issue a formal, appealable decision. The court also determined that for an employment of nearly a year, the local school, not the education authority, is responsible for issuing the work certificate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitszeugnis / Zulassung als Vikar / Aufsichtsbeschwerde | [Darf das Volksschulamt informell über die künftige Beschäftigung eines Vikars befinden? Welche Behörde ist zuständig für die Ausstellung eines Arbeitszeugnis für einen Vikar?] Das Volksschulamt darf seine fehlende Bereitschaft, eine Person künftig nicht mehr als Vikar abzuordnen nicht bloss informell in seinem Personalinformationssystem oder in den nicht in Rechtskraft erwachsenden Erwägungen einer Verfügung festhalten. Vielmehr hat die betroffene Person ein schützenswertes Interesse im Sinn von § 10c VRG an einer entsprechenden formell korrekten, rekursfähigen Feststellungsverfügung (E. 2.4). Bei einem fast ein Jahr dauernden Anstellungsverhältnisses ist die lokale Schule und nicht das Volksschulamt für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses zuständig (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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kommunale Gebietskörperschaft Erziehung, Aus- und Fortbildung Anspruch auf Primarschulunterricht Unterrichtsvertrag Zugang zum Beruf Rechte und Pflichten des Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10c VRG

The court recognized the protected interest of the affected person in a formally correct, appealable declaratory decision regarding their future employment as a vicar.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00391

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00391 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitszeugnis / Zulassung als Vikar / Aufsichtsbeschwerde · [Darf das Volksschulamt informell über die künftige Beschäftigung eines Vikars befinden? Welche Behörde ist zuständig für die Ausstellung eines Arbeitszeugnis für einen Vikar?] Das Volksschulamt darf seine fehlende Bereitschaft, eine Person künftig nicht mehr als Vikar abzuordnen nicht bloss informell in seinem Personalinformationssystem oder in den nicht in Rechtskraft erwachsenden Erwägungen einer Verfügung festhalten. Vielmehr hat die betroffene Person ein schützenswertes Interesse im Sinn von § 10c VRG an einer entsprechenden formell korrekten, rekursfähigen Feststellungsverfügung (E. 2.4).

Bei einem fast ein Jahr dauernden Anstellungsverhältnisses ist die lokale Schule und nicht das Volksschulamt für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses zuständig (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSTELLUNGSBEHÖRDE ARBEITSZEUGNIS AUFSICHTSBESCHWERDE FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG REALAKT RÜCKWEISUNG STAATSHAFTUNG TATSÄCHLICHES VERWALTUNGSHANDELN ÜBERWEISUNG VIKARIAT ZEUGNISBEHÖRDE · Rechtsnormen: · Art. 90 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG § 19 Abs. III HaftungsG § 37 lit. b PG § 10 Abs. I VRG § 10c VRG § 65a Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3