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VB.2012.00388 • VG ZH VB.2012.00388 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement Upon Third-Party Compensation Congruence

Geschäftsnummer VB.2012.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the requirement for reimbursement of social assistance payments when a recipient subsequently receives a third-party compensation payment, finding that a factual and temporal congruence between the social aid and the retroactive third-party benefit is necessary for reimbursement under relevant law. Reasoning that third-party support intended for ongoing living expenses is substantially congruent with economic assistance, the court determined that if both were received for the same period, the social aid must be repaid to the extent it was not offset by the retroactive payment, but ultimately held that the claimed reimbursement amount was excessive because the circumstances did not clearly indicate the insurance payment was intended to cover the extent of lost earnings claimed by the authority during the period the applicant received support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe aufgrund einer Schadenersatzzahlung. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, die bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (E. 2). Da die Versicherungsleistung wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz erfüllt (E. 3.2). Aufgrund der Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von der Versicherung für eine zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entschädigt werden sollte. In diesem Fall erwiese sich jedoch der Rückforderungsbetrag als überhöht. Ohne eine nähere Klärung des Sachverhalts bestand für die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung hätte für die Zeit, in der der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Hilfe unterstüzt wurde, eine Erwerbseinbusse in dem von ihr geltend gemachten Umfang decken sollen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Auszahlung der Versicherungsleistung Drittauszahlung laufende Versicherungsleistungen Leistungsbezüger Versicherungsleistung der Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. I lit. a SHG

This provision establishes the ground for the reimbursement of economic assistance provided.

§ 20a Abs. II VRG

This provision was cited in the context of the procedural outcome involving the remittance of the case back to the respondent authority.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe aufgrund einer Schadenersatzzahlung. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden.

Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, die bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (E. 2). Da die Versicherungsleistung wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz erfüllt (E. 3.2).

Aufgrund der Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von der Versicherung für eine zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entschädigt werden sollte. In diesem Fall erwiese sich jedoch der Rückforderungsbetrag als überhöht. Ohne eine nähere Klärung des Sachverhalts bestand für die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung hätte für die Zeit, in der der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Hilfe unterstüzt wurde, eine Erwerbseinbusse in dem von ihr geltend gemachten Umfang decken sollen (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · RÜCKERSTATTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHADENERSATZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 27 Abs. I lit. a SHG § 20a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3