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VB.2012.00381 • VG ZH VB.2012.00381 KI-generiert

Election Dispute Regarding District Judge Eligibility and Political Domicile Requirements

Geschäftsnummer VB.2012.00381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed contesting an election for a district judge position, which requires the candidate to have their political domicile in the canton. The court reasoned that under the relevant cantonal and federal regulations, political domicile is established cumulatively by having a civil domicile (where one intends to stay permanently) *and* being officially registered there with the civil registration document; while political domicile can diverge from civil domicile in specific statutory exceptions (e.g., for travelers or those under guardianship), generally, the act of handing over the civil registration document immediately revokes the former political domicile, meaning that to be eligible for the office, the individual must meet the registration requirement in the canton.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ersatzwahl (Rekurs in Stimmrechtssachen) | Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle Verletzungen der politischen Rechte oder der Bestimmungen über ihre Ausübung gerügt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Normen handelt (E. 3.3). In ein Bezirksrichteramt kann nur eine Person gewählt werden, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 Abs. 1 GPR). Gemäss § 3 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BPR hat eine stimmberechtigte Person ihren politischen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, wo sie wohnt und angemeldet ist. Der politische Wohnsitz bestimmt sich somit nach zwei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen muss die stimmberechtigte Person in der entsprechenden Gemeinde ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dieser befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB). Und zum andern wird vorausgesetzt, dass sich die Stimmbürgerin oder der Stimmbürger an diesem Ort mit dem Heimatschein angemeldet hat (E. 3.6). Es ist möglich, einen politischen Wohnsitz zu haben, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht. Dies trifft auf Fahrende zu, welche in ihrer Heimatgemeinde stimmen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BPR). Weiter können Bevormundete, Wochenaufenthalter sowie Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der nicht mit dem zivilrechtlichen übereinstimmt. Auch bleibt der politische Wohnsitz nicht wie der zivilrechtliche bis zur Begründung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), sondern wird mit der Aushändigung des Heimatscheins sofort aufgehoben (E. 3.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Wohnsitz Rahmenbeschluss Zivilstandsregister Gültigkeit von Wahlen gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. I BPR

This provision determines the location of political residence for voting purposes, which is a key factor in the case regarding eligibility.

Art. 3 Abs. II BPR

This provision is cited as part of the legal basis for determining political residence, relevant to the outcome.

Art. 39 Abs. I BV

Cited regarding political rights, forming part of the context addressed by the decision.

Art. 39 Abs. III BV

Cited regarding political rights, forming part of the context addressed by the decision.

Art. 5 GOG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

Art. 2 lit. b GPR

Cited as part of the legal framework concerning the requirements for being elected.

Art. 3 Abs. II GPR

Cited as part of the legal framework specifying the requirement for political residence in the Canton of Zurich for election.

Art. 5 GPR

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 22 Abs. I lit. a HaftungsG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

Art. 22 KV

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

Art. 75 Abs. II KV

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

Art. 80 Abs. I lit. c KV

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

Art./§ 1 VPR

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 2 Abs. I VRG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 13 Abs. IV VRG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 19 Abs. I lit. c VRG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 22 Abs. I VRG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 22 Abs. II VRG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

§ 65a Abs. II VRG

Cited as part of the legal framework applied in the decision.

Art. 23 Abs. I ZGB

Cited to define civil domicile, which is one criterion for determining political residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00381

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00381 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ersatzwahl (Rekurs in Stimmrechtssachen) · Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle Verletzungen der politischen Rechte oder der Bestimmungen über ihre Ausübung gerügt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Normen handelt (E. 3.3).

In ein Bezirksrichteramt kann nur eine Person gewählt werden, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 Abs. 1 GPR). Gemäss § 3 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BPR hat eine stimmberechtigte Person ihren politischen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, wo sie wohnt und angemeldet ist. Der politische Wohnsitz bestimmt sich somit nach zwei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen muss die stimmberechtigte Person in der entsprechenden Gemeinde ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dieser befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB).

Und zum andern wird vorausgesetzt, dass sich die Stimmbürgerin oder der Stimmbürger an diesem Ort mit dem Heimatschein angemeldet hat (E. 3.6). Es ist möglich, einen politischen Wohnsitz zu haben, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht. Dies trifft auf Fahrende zu, welche in ihrer Heimatgemeinde stimmen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BPR). Weiter können Bevormundete, Wochenaufenthalter sowie Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der nicht mit dem zivilrechtlichen übereinstimmt.

Auch bleibt der politische Wohnsitz nicht wie der zivilrechtliche bis zur Begründung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), sondern wird mit der Aushändigung des Heimatscheins sofort aufgehoben (E. 3.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERSATZWAHLEN FRISTENLAUF HEIMATSCHEIN PASSIVES WAHLRECHT POLITISCHER WOHNSITZ RECHTSMITTELFRIST RICHTERWAHLEN STAATSHAFTUNG STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMREGISTER WÄHLBARKEIT WAHLVORSCHLAG WOHNSITZ ZIVILRECHTLICHER WOHNSITZ ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. I BPR Art. 3 Abs. II BPR Art. 39 Abs. I BV Art. 39 Abs. III BV Art. 5 GOG Art. 2 lit. b GPR Art. 3 Abs. II GPR Art. 5 GPR § 22 Abs. I lit. a HaftungsG Art. 22 KV Art. 75 Abs. II KV Art. 80 Abs. I lit. c KV Art./§ 1 VPR § 2 Abs. I VRG § 13 Abs. IV VRG § 19 Abs. I lit. c VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen:

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