Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00380 • VG ZH VB.2012.00380 KI-generiert

Prisoner's Release Request & Denial of Justice Claim Dismissed

Geschäftsnummer VB.2012.00380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint concerning the alleged denial or delay of justice regarding a prisoner's request for release from a custodial sentence. The court reasoned that while a prisoner has the right to have their detention reviewed, this is satisfied through the process of conditional release from a correctional measure, as established by the European Convention on Human Rights and Swiss law. The prisoner's right to petition a court for release at any time, as provided for in criminal procedure, does not apply after a conviction has become legally binding. Therefore, the failure to immediately process the release request did not constitute a denial of justice. The court also upheld the denial of legal aid in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde: gerügte Nichtbehandlung eines Haftentlassungsgesuchs eines Straftäters im Massnahmenvollzug. Streitgegenstand (E. 2). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf Haftkontrolle im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK nach Rechtskraft des Sachurteils durch die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gewährleistet, zumal dem Betroffenen nach Massgabe von Art. 62d Abs. 1 StGB ein jederzeitiges Gesuchsrecht zusteht. Ein strafprozessualer Anspruch, jederzeit das Haftgericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), ist im Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung nicht mehr gegeben (E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging zutreffend davon aus, dass kein Recht auf jederzeitige Anrufung des Haftgerichts besteht. Die Nichtbehandlung des Haftentlassungsgesuchs stellt folglich keine Rechtsverweigerung dar (E. 4.3). Mögliche Verfahrensverzögerungen beruhen darauf, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz korrekt dargelegter Rechtlage durch den Beschwerdegegner auf der Prüfung des Haftentlassungsgesuchs beharrte (E. 4.4). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren erfolgte zu Recht. Im Beschwerdeverfahren ist ebenso vorzugehen (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentlassung Petitionsrecht Gefangener Freiheitsstrafe Strafanzeige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62d Abs. I StGB

The court cited this provision to establish the right to petition for release at any time, which was relevant to the assessment of the request for release from a treatment facility.

Art. 5 Abs. IV EMRK

The court cited this provision in relation to the right to judicial review of detention, considering its application after the final judgment in criminal proceedings.

Art. 31 Abs. IV BV

The court cited this provision to explain that the right to a detention review court is not applicable in a treatment facility after a final conviction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00380

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 12.11.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) · Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde: gerügte Nichtbehandlung eines Haftentlassungsgesuchs eines Straftäters im Massnahmenvollzug.

Streitgegenstand (E. 2). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf Haftkontrolle im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK nach Rechtskraft des Sachurteils durch die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gewährleistet, zumal dem Betroffenen nach Massgabe von Art. 62d Abs. 1 StGB ein jederzeitiges Gesuchsrecht zusteht. Ein strafprozessualer Anspruch, jederzeit das Haftgericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), ist im Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung nicht mehr gegeben (E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging zutreffend davon aus, dass kein Recht auf jederzeitige Anrufung des Haftgerichts besteht.

Die Nichtbehandlung des Haftentlassungsgesuchs stellt folglich keine Rechtsverweigerung dar (E. 4.3). Mögliche Verfahrensverzögerungen beruhen darauf, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz korrekt dargelegter Rechtlage durch den Beschwerdegegner auf der Prüfung des Haftentlassungsgesuchs beharrte (E. 4.4). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren erfolgte zu Recht. Im Beschwerdeverfahren ist ebenso vorzugehen (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG HAFTENTLASSUNGSGESUCH MASSNAHMENVOLLZUG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE STATIONÄRE MASSNAHME STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 31 Abs. IV BV Art. 5 Abs. IV EMRK Art. 62d Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3