Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00377 • VG ZH VB.2012.00377 KI-generiert

Denial of Appointed Counsel in Domestic Violence Protection Act Appeal

Geschäftsnummer VB.2012.00377
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's denial of an indigent appellant's request for court-appointed counsel in proceedings under a domestic violence protection act, finding that the appellant was capable of adequately representing himself in the proceedings concerning a restraining and contact ban, even given the principle of immediacy in such proceedings, as the appellant possessed sufficient linguistic skills and was not impaired to the extent that legal representation was necessary for him to effectively participate and counter the opposing party. Furthermore, the court refused to consider requests raised belatedly in a subsequent procedural step and dismissed a related request concerning prior proceedings due to a lack of current legal interest, though the court did grant the appellant the benefit of free legal proceedings for the appeal itself because the underlying matter had become moot for the previous stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120080) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: umstrittene Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die erstmals vorgebrachten Rechtsbegehren in der freigestellten Vernehmlassung des Beschwerdeführers zum Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung sind infolge Verspätung nicht zu behandeln (E. 2.1). Auf die entsprechenden Begehren wäre wegen des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht einzutreten (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens verlangt, besteht für ihn kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da die Haftrichterin das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erledigt abschrieb. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (E. 2.3). Die Anträge um Aktenbeizug sind abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig wäre (E. 2.4). Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels (E. 3.1). Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch in Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, bei dem der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu prüfen (E. 3.3). Für diese Beurteilung ist ausschlaggebend, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines Befindens im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage war, das vorinstanzliche Verfahren zu bewältigen und der Gegenseite angemessen Paroli zu bieten. Unter Berücksichtigung der Umstände hätte er sich am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weisebeteiligen können (E. 3.4). Auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit wäre kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gesetzlicher Schutz Häusliche Gewalt Prozesshandlung Entzug des Anwaltspatents unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. III BV

This provision relates to the right to necessary legal assistance, which was decided upon in the dispositive regarding the request for free legal counsel.

Art. 9 Abs. II GSG

This provision of the Protection against Violence Act was relevant to the substance of the appeal, which was ultimately dismissed.

§ 16 Abs. II VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was referenced in the context of the procedural decisions made.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00377

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00377 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120080) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: umstrittene Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die erstmals vorgebrachten Rechtsbegehren in der freigestellten Vernehmlassung des Beschwerdeführers zum Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung sind infolge Verspätung nicht zu behandeln (E. 2.1).

Auf die entsprechenden Begehren wäre wegen des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht einzutreten (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens verlangt, besteht für ihn kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da die Haftrichterin das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erledigt abschrieb. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (E. 2.3). Die Anträge um Aktenbeizug sind abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig wäre (E. 2.4).

Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels (E. 3.1). Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch in Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, bei dem der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu prüfen (E. 3.3). Für diese Beurteilung ist ausschlaggebend, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines Befindens im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage war, das vorinstanzliche Verfahren zu bewältigen und der Gegenseite angemessen Paroli zu bieten.

Unter Berücksichtigung der Umstände hätte er sich am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können (E. 3.4). Auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit wäre kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (5.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· NOTWENDIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNMITTELBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. III BV Art. 9 Abs. II GSG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3