Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00374 • VG ZH VB.2012.00374 KI-generiert

Mobile Antenna Permit Refusal Justified Regardless of Building Status

Geschäftsnummer VB.2012.00374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case involving the refusal of a building permit for a mobile phone antenna in a core zone, questioning whether the protected status of the building needed to be determined beforehand. The court ruled that if a construction project cannot possibly endanger a listed object, then a formal assessment of its protected status is unnecessary. Similarly, if a building permit refusal is justified regardless of the building's protected status, no prior protection assessment is required. In this instance, the refusal was deemed justified independently of the building's protection status. The court also reduced the court fee from CHF 7,000 to CHF 4,000, finding the initial fee disproportionate to the case concerning an average-sized mobile phone installation, even with a chamber inspection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für Mobilfunkantennenanlage in Kernzone. Frage der Notwendigkeit der vorgängigen Abklärung der Schutzwürdigkeit des Standortgebäudes. Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren. Nach der Rechtsprechung besteht dann keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden, wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann (E. 5.2). Eine Bauverweigerung kann von vornherein nicht zu einer Gefährdung des Schutzobjekts führen. In solchen Fällen ist nur dann ein Schutzverfahren notwendig, wenn davon die Rechtmässigkeit der Bauverweigerung abhängig ist. Wenn die Bauverweigerung unabhängig von der Unterschutzstellung bzw. Nichtunterschutzstellung zu Recht erfolgt ist, ist kein vorgängiges Schutzverfahren durchzuführen (E. 5.4). Vorliegend geht es um eine durchschnittlich proportionierte Mobilfunkanlage. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-, welche den im Baugesuch angegebenen Baukosten von Fr. 7'000.- entsprechen, übersteigt die für die Beurteilung solcher Anlagen üblicherweise erhobenen Gebühren. Auch unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz einen Kammeraugenschein durchführte, lässt sich eine Gerichtsgebühr von mehr als Fr. 4'000.- nicht rechtfertigen (E. 12). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Bauzone Baukontrolle Überschreitung der Gebäudehöhe Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. II PBG

This provision is cited as the basis for the decision regarding the necessity of clarifying the protected status of the building before deciding on the construction permit.

§ 211 Abs. II PBG

This provision is cited in relation to the reduction of court fees for the appeal procedure.

§ 238 Abs. II PBG

This provision is cited as the basis for the partial granting of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00374

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für Mobilfunkantennenanlage in Kernzone. Frage der Notwendigkeit der vorgängigen Abklärung der Schutzwürdigkeit des Standortgebäudes. Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren.

Nach der Rechtsprechung besteht dann keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden, wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann (E. 5.2). Eine Bauverweigerung kann von vornherein nicht zu einer Gefährdung des Schutzobjekts führen. In solchen Fällen ist nur dann ein Schutzverfahren notwendig, wenn davon die Rechtmässigkeit der Bauverweigerung abhängig ist. Wenn die Bauverweigerung unabhängig von der Unterschutzstellung bzw. Nichtunterschutzstellung zu Recht erfolgt ist, ist kein vorgängiges Schutzverfahren durchzuführen (E. 5.4).

Vorliegend geht es um eine durchschnittlich proportionierte Mobilfunkanlage. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-, welche den im Baugesuch angegebenen Baukosten von Fr. 7'000.- entsprechen, übersteigt die für die Beurteilung solcher Anlagen üblicherweise erhobenen Gebühren. Auch unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz einen Kammeraugenschein durchführte, lässt sich eine Gerichtsgebühr von mehr als Fr. 4'000.- nicht rechtfertigen (E. 12). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUVERWEIGERUNG EINORDNUNG GERICHTSGEBÜHR HERABSETZUNG MOBILFUNKANTENNE SCHUTZENTSCHEID SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen:

· § 203 Abs. II PBG § 211 Abs. II PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3